(1) Mit dieser Verordnung werden einheitliche Anforderungen festgelegt in Bezug auf

 

a)

die Veröffentlichung von Handelsdaten;

 

b)

die Meldung von Geschäften an die zuständigen Behörden;

 

c)

den Handel mit Derivaten an organisierten Handelsplätzen;

 

d)

den diskriminierungsfreien Zugang zum Clearing sowie zum Handel mit Referenzwerten;

 

e)

Befugnisse zur Produktintervention seitens der zuständigen Behörden, der ESMA und der EBA sowie Befugnisse der ESMA im Hinblick auf Positionsmanagementkontrollen und Positionslimits;

 

f)

die Erbringung von Wertpapierdienstleistungen oder Anlagetätigkeiten durch Drittlandfirmen mit oder ohne Zweigniederlassung infolge eines gültigen Beschlusses der Kommission über die Gleichwertigkeit.

 

g)

[1]die Zulassung und Beaufsichtigung von Datenbereitstellungsdienstleistern.

 

(2) Diese Verordnung findet auf nach der Richtlinie 2014/65/EU zugelassene Wertpapierfirmen und nach der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates[2] zugelassene Kreditinstitute im Hinblick auf die Erbringung von Wertpapierdienstleistungen und/oder Anlagetätigkeiten sowie auf Marktbetreiber einschließlich der von ihnen betriebenen Handelsplätze Anwendung.

 

(3)[3] Titel V dieser Verordnung findet ebenfalls auf alle finanziellen Gegenparteien sowie alle nichtfinanziellen Gegenparteien, die der Clearingpflicht nach Titel II der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 unterliegen, Anwendung.

Bis 27.03.2024:

(3) Titel V dieser Verordnung findet ebenfalls auf alle finanziellen Gegenparteien im Sinne von Artikel 2 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 sowie alle nichtfinanziellen Gegenparteien im Sinne von Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b der genannten Verordnung Anwendung.

 

(4) Titel VI dieser Verordnung findet auch auf zentrale Gegenparteien und Personen mit Eigentumsrechten an Referenzwerten Anwendung.

 

(4a)[4] Titel VII Kapitel 1 dieser Verordnung findet auch auf Drittlandfirmen Anwendung, die innerhalb der Union Wertpapierdienstleistungen erbringen oder Anlagetätigkeiten ausüben.

 

(5) Titel VIII dieser Verordnung findet auf Drittlandfirmen Anwendung, die infolge eines gültigen Beschlusses der Kommission über die Gleichwertigkeit mit oder ohne Zweigniederlassung in der Union Wertpapierdienstleistungen erbringen oder Anlagetätigkeiten ausführen.

 

(5a) Die Titel II und III finden keine Anwendung auf Wertpapierfinanzierungsgeschäfte im Sinne von Artikel 3 Nummer 11 der Verordnung (EU) 2015/2365 des Europäischen Parlaments und des Rates[5].

 

(5b)[6] Alle multilateralen Systeme sind entweder im Einklang mit den Bestimmungen von Titel II der Richtlinie 2014/65/EU für MTF bzw. OTF oder gemäß den Bestimmungen von Titel III dieser Richtlinie für geregelte Märkte zu betreiben.

Systematische Internalisierer sind gemäß Titel III dieser Verordnung zu betreiben.

Unbeschadet der Artikel 23 und 28 haben alle Wertpapierfirmen, die Geschäfte mit Finanzinstrumenten abschließen, die nicht über multilaterale Systeme oder systematische Internalisierer abgeschlossen werden, die Artikel 20 und 21 zu erfüllen.

 

(6)[7] Die Artikel 8, 8a, 8b, 10 und 21 finden keine Anwendung auf geregelte Märkte, Marktbetreiber und Wertpapierfirmen in Bezug auf ein von einem Mitglied des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB) abgeschlossenes Geschäft, wenn dieses Mitglied die Gegenpartei zuvor davon in Kenntnis gesetzt hat, dass das Geschäft der Ausnahmeregelung unterliegt und wenn einer der folgenden Fälle zutrifft:

 

a)

das Mitglied des ESZB ist ein Mitglied des Eurosystems, das gemäß Kapitel IV des dem Vertrag über die Europäische Union und dem AEUV beigefügten Protokolls Nr. 4 über die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank handelt, mit Ausnahme von Artikel 24 dieser Satzung;

 

b)

das Mitglied des ESZB ist kein Mitglied des Eurosystems und das Geschäft wird in Ausführung einer Währungs- oder Devisenpolitik, einschließlich Geschäften zur Haltung oder Verwaltung offizieller Währungsreserven, zu deren Durchführung das betreffende Mitglied des ESZB rechtlich befugt ist, getätigt; oder

 

c)

das Geschäft wird im Rahmen einer Politik der Finanzstabilität getätigt, zu deren Verfolgung dieses Mitglied des ESZB rechtlich befugt ist.

Bis 27.03.2024:

(6) Die Artikel 8, 10, 18 und 21 finden keine Anwendung auf geregelte Märkte, Marktbetreiber und Wertpapierfirmen in Bezug auf Geschäfte mit einem Mitglied des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB) als Gegenpartei, die Geschäfte in Ausübung der Geld-, Devisen- oder Finanzmarktpolitik, die dieses ESZB-Mitglied zu ergreifen rechtlich befugt ist, abgeschlossen wird und dieses Mitglied die Gegenpartei zuvor davon in Kenntnis gesetzt hat, dass das Geschäft der Ausnahmeregelung unterliegt.

 

(7)[8] Absatz 6 findet keine Anwendung, wenn das Geschäft von einem Mitglied des ESZB, das kein Mitglied des Eurosystems ist, in Ausführung seiner Wertpapiertransaktionen abgeschlossen wird.

Bis 27.03.2024:

(7) Absatz 6 findet keine Anwendung, wenn das Geschäft von einem Mitglied des ...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Erbschaftsteuergesetz-Kommentar enthalten. Sie wollen mehr?