(1) Ein Bereitsteller konsolidierter Datenticker muss gemäß den in Artikel 27db genannten Zulassungsbedingungen:

 

a)

alle von Datenkontributoren übermittelten Daten in Bezug auf die Anlageklasse, für die er zugelassen ist, erfassen;

 

b)

von den Nutzern Gebühren erheben und gleichzeitig Kleinanlegern, Wissenschaftlern, Organisationen der Zivilgesellschaft und zuständigen Behörden kostenlosen Zugang zum konsolidierten Datenticker gewähren;

 

c)

im Falle des konsolidierten Datentickers für Aktien und börsengehandelte Fonds einen Teil seiner Einnahmen gemäß Absatz 6 umverteilen;

 

d)

zentrale Marktdaten und aufsichtsrechtliche Daten den Nutzern in einem kontinuierlichen elektronischen Live- Datenstrom diskriminierungsfrei und so nahe an der Echtzeit, wie dies technisch möglich ist, zur Verfügung stellen;

 

e)

sicherstellen, dass die zentralen Marktdaten und aufsichtsrechtlichen Daten leicht zugänglich, maschinenlesbar und für alle Nutzer, einschließlich Kleinanlegern, verwertbar sind;

 

f)

über Systeme verfügen, die effektiv imstande sind, die von den Datenkontributoren übermittelten Daten auf Vollständigkeit zu prüfen, offensichtliche Fehler zu erkennen und eine Neuübermittlung anzufordern;

 

g)

wenn der Bereitsteller konsolidierter Datenticker von einer Gruppe von Wirtschaftsteilnehmern kontrolliert wird, über ein Compliance-System verfügen, um sicherzustellen, dass der Betrieb des konsolidierten Datentickers nicht zu Wettbewerbsverzerrungen führt.

Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe d veröffentlicht ein Bereitsteller konsolidierter Datenticker für Aktien und börsengehandelte Fonds den Marktidentifikator nicht, wenn er die europaweit beste Geld- und Briefnennung so nahe an der Echtzeit, wie dies technisch möglich ist, verbreitet.

 

(2) Ein Bereitsteller konsolidierter Datenticker führt Standards für die Güte seiner Dienstleistungen ein, die alle folgenden Punkte abdecken und die er auf seiner Website veröffentlicht und regelmäßig aktualisiert:

 

a)

ein Bestandsverzeichnis aller Datenkontributoren, von denen Daten eingehen;

 

b)

Modus und Geschwindigkeit der Lieferung zentraler Marktdaten und aufsichtsrechtlicher Daten an die Nutzer;

 

c)

Maßnahmen, die zur Sicherstellung der betrieblichen Kontinuität bei der Bereitstellung zentraler Marktdaten und aufsichtsrechtlicher Daten getroffen wurden.

 

(3) Ein Bereitsteller konsolidierter Datenticker verfügt über solide Sicherheitsvorkehrungen, die darauf ausgelegt sind, die Sicherheit der Informationsübermittlungswege zwischen den Datenkontributoren und dem Bereitsteller des konsolidierten Datentickers sowie zwischen diesem und den Nutzern zu gewährleisten und das Risiko der Datenkorruption und des unberechtigten Zugriffs zu minimieren. Der Bereitsteller konsolidierter Datenticker verfügt über ausreichende Mittel und Notfallsysteme, um seine Dienste jederzeit anbieten und aufrechterhalten zu können.

 

(4) Für jede der in Artikel 27da Absatz 1 genannten Anlageklassen veröffentlicht ein Bereitsteller konsolidierter Datenticker eine Liste der Finanzinstrumente, die Gegenstand des konsolidierten Datentickers sind, unter Angabe ihrer identifizierenden Referenzdaten.

Der Bereitsteller konsolidierter Datenticker bietet kostenlosen Zugang zu seiner Liste und stellt sicher, dass die Liste regelmäßig überprüft und aktualisiert wird, um einen umfassenden Überblick über alle Finanzinstrumente zu bieten, die von dem konsolidierten Datenticker erfasst werden.

 

(5) Ein Bereitsteller konsolidierter Datenticker für andere Finanzinstrumente als Aktien und börsengehandelte Fonds kann einen Teil der durch den konsolidierten Datenticker generierten Einnahmen an Datenkontributoren umverteilen.

 

(6) Ein Bereitsteller konsolidierter Datenticker für Aktien und börsengehandelte Fonds verteilt einen Teil der Einnahmen aus dem konsolidierten Datenticker, wie in der in Artikel 27db Absatz 3 genannten begründeten Entscheidung angegeben, an Datenkontributoren um, die eines oder mehrere der folgenden Kriterien erfüllen (im Folgenden "Regelung zur Umverteilung der Einnahmen"):

 

a)

der Datenkontributor ist ein geregelter Markt oder ein KMU-Wachstumsmarkt, dessen jährliches Handelsvolumen 1 % oder weniger des jährlichen Handelsvolumens von Aktien in der Union ausmacht (im Folgenden "kleiner Handelsplatz");

 

b)

der Datenkontributor ist ein Handelsplatz, der am 27. März 2019 oder danach eine Erstzulassung für den Handel mit Aktien oder börsengehandelten Fonds erteilt hat;

 

c)

die Daten werden von einem Handelsplatz übermittelt und beziehen sich auf Geschäfte mit Aktien und börsengehandelten Fonds, die über ein Handelssystem abgeschlossen wurden, das Vorhandelstransparenz gewährleistet, sofern diese Geschäfte nicht aus Aufträgen resultierten, für die eine Ausnahme von der Vorhandelstransparenz gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c galt.

 

(7) Für die Zwecke der Regelung zur Umverteilung der Einnahmen berücksichtigt der Bereitsteller konsolidierter Datenticker folgendes Handelsvolumen (im Folgenden "relevantes Handel...

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