(1) Die Leistungserbringer nach § 6 Absatz 2 rechnen die von ihnen erbrachten labordiagnostischen Leistungen mit der jeweiligen Kassenärztlichen Vereinigung ab.

 

(2) 1Die Leistungserbringer nach § 6 Absatz 2 sind verpflichtet, die von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung nach Absatz 4 Nummer 1 zu Zwecken der Abrechnung und der Transparenz nach § 10 festgelegten Angaben in den Abrechnungsunterlagen auftragsbezogen aufzuzeichnen und monatlich spätestens bis zum Ende des Folgemonats an die Kassenärztlichen Vereinigungen zu übermitteln. 2Die zu übermittelnden Angaben dürfen keinen Bezug zu der getesteten Person aufweisen, deren Untersuchungsmaterial labordiagnostisch untersucht wurde. 3Die erforderlichen Angaben sind im Wege elektronischer Datenübertragung oder maschinell verwertbar auf Datenträgern zu übermitteln.

 

(3) Die Leistungserbringer nach § 6 Absatz 2 haben die nach Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 4 Nummer 1 zu dokumentierenden Angaben und deren Datengrundlage bis zum 31. Dezember 2021 unverändert zu speichern oder aufzubewahren.

 

(4) 1Die Kassenärztliche Bundesvereinigung legt im Benehmen mit den maßgeblichen Verbänden der Ärzte und Einrichtungen, die Laborleistungen erbringen, und dem Bundesverband der Ärztinnen und Ärzte des öffentlichen Gesundheitsdienstes e. V. das Nähere insbesondere über

 

1.

Form und Inhalt der Abrechnungsunterlagen sowie der für den Nachweis der korrekten Abrechnung notwendigen Auftrags- und Leistungsdokumentation,

 

2.

die Erfüllung der Pflichten der Leistungserbringer nach § 6 Absatz 2 und

 

3.

die Erfüllung der Pflichten der Kassenärztlichen Vereinigungen

spätestens bis zum 24. Juni 2020 fest. 2Bei der Festlegung der zu Abrechnungszwecken erforderlichen und zu übermittelnden Daten nach Satz 1 Nummer 1 sind die Daten nach § 10 einzubeziehen. 3Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

 

(5) 1Die Kassenärztliche Bundesvereinigung legt im Benehmen mit den maßgeblichen Verbänden der Ärzte und Einrichtungen, die Laborleistungen erbringen, und dem Bundesverband der Ärztinnen und Ärzte des öffentlichen Gesundheitsdienstes e. V. Form und Inhalt der zu verwendenden Vordrucke nach § 6 Absatz 2 Satz 3 spätestens bis zum 24. Juni 2020 fest. 2Im Vordruck ist insbesondere nach den in den §§ 2 bis 4 genannten Fällen und in den Fällen der §§ 3 und 4 danach zu differenzieren, in welcher Art einer Einrichtung oder eines Unternehmens die Personen getestet wurden.

 

(6) 1Eine Kassenärztliche Vereinigung erhält als Ersatz für den Aufwand, der ihr durch die Abrechnung mit Leistungserbringern entsteht, die nicht Mitglied dieser Kassenärztlichen Vereinigung sind und noch keine Leistungen ihr gegenüber abgerechnet haben, eine Pauschale. 2Das Verfahren der Berechnung der Pauschale wird durch die Kassenärztliche Bundesvereinigung im Einvernehmen mit dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen bis zum 10. Juli 2020 festgelegt.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Erbschaftsteuergesetz-Kommentar enthalten. Sie wollen mehr?