§ 1 Anspruch

 

(1) Versicherte haben Anspruch auf Leistungen der Labordiagnostik, wenn sie auf Veranlassung des öffentlichen Gesundheitsdienstes in den in den §§ 2 bis 4 genannten Fällen auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 getestet werden.

 

(2) Den Anspruch nach Absatz 1 haben auch Personen, die nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind.

 

(3) 1Ein Anspruch nach den Absätzen 1 und 2 besteht nicht, wenn die zu testende Person bereits einen Anspruch auf die in Absatz 1 genannten Leistungen hat oder einen Anspruch auf Erstattung der Aufwendungen für entsprechende Leistungen hätte. 2Dies gilt insbesondere für Ansprüche auf Leistungen der ambulanten Krankenbehandlung oder Krankenhausbehandlung.

 

(4)[1] 1Asymptomatische Personen, die auf dem Land-, See- oder Luftweg in die Bundesrepublik Deutschland einreisen und sich zu einem beliebigen Zeitpunkt in den letzten 14 Tagen vor der Einreise in einem Gebiet aufgehalten haben, in dem ein erhöhtes Infektionsrisiko mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 besteht, haben unbeschadet des Anspruchs nach den Absätzen 1 und 2 Anspruch auf Testung für den Nachweis des Vorliegens einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 innerhalb von zehn Tagen nach der Einreise. 2Gebiete im Sinne des Satzes 1 sind die Gebiete, die das Robert Koch-Institut zum Zeitpunkt der Einreise auf seiner Internetseite als Risikogebiete veröffentlicht hat. 3Der Anspruch nach Satz 1 umfasst das Gespräch im Zusammenhang mit der Testung sowie die Entnahme von Körpermaterial, die Leistungen der Labordiagnostik und die Ausstellung eines ärztlichen Zeugnisses über das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2. 4Absatz 3 gilt entsprechend.

Vom 01.08.2020 bis 14.09.2020:

(4) 1Asymptomatische Personen, die sich außerhalb der Bundesrepublik Deutschland aufgehalten haben, haben unbeschadet des Anspruchs nach den Absätzen 1 und 2 Anspruch auf Testung für den Nachweis des Vorliegens einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 innerhalb von 72 Stunden nach der Einreise. 2Der Anspruch umfasst das Gespräch im Zusammenhang mit der Testung sowie die Entnahme von Körpermaterial, die Leistungen der Labordiagnostik und bei Bedarf die Ausstellung eines ärztlichen Zeugnisses über das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2. 3Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend.

[1] Abs. 4 geändert durch Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung zum Anspruch auf bestimmte Testungen für den Nachweis des Vorliegens einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vom 11.09.2020. Anzuwenden ab 15.09.2020.

§ 2 Testungen von Kontaktpersonen

 

(1) Asymptomatische Kontaktpersonen nach Absatz 2 können getestet werden.

 

(2) Kontaktpersonen im Sinne des Absatzes 1 sind:

 

1.

Personen, die insbesondere in Gesprächssituationen mindestens 15 Minuten ununterbrochen oder durch direkten Kontakt mit Körperflüssigkeiten unmittelbaren Kontakt zu einer mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizierten Person hatten,

 

2.

Personen, die mit einer mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizierten Personen in demselben Haushalt leben oder gelebt haben, und

 

3.

Personen, die Kontakt zu einer mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizierten Person hatten,

 

a)

die sie in ihrem Haushalt oder in dem Haushalt der mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizierten Person betreuen, behandeln oder pflegen oder betreut, behandelt oder gepflegt haben, oder

 

b)

von der sie in ihrem Haushalt oder in dem Haushalt der mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizierten Person betreut, behandelt oder gepflegt werden oder wurden.

§ 3 Testungen von Personen im Rahmen der Bekämpfung von Ausbrüchen

 

(1) Wenn in Einrichtungen oder Unternehmen nach Absatz 2 eine mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizierte Person festgestellt wurde, können unter Berücksichtigung der Ausbruchssituation vor Ort asymptomatische Personen getestet werden, wenn sie in oder von diesen Einrichtungen oder Unternehmen oder in betroffenen Teilen davon

 

1.

betreut, behandelt oder gepflegt werden oder wurden,

 

2.

tätig sind oder waren oder

 

3.

sonst anwesend sind oder waren.

 

(2) Einrichtungen oder Unternehmen im Sinne des Absatzes 1 sind:

 

1.

Einrichtungen nach § 23 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 bis 10 und 12 des Infektionsschutzgesetzes, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen auch dann, wenn dort keine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt,

 

2.

Einrichtungen und Unternehmen nach § 36 Absatz 1 Nummer 1 bis 6 und Absatz 2 des Infektionsschutzgesetzes,

 

3.

Einrichtungen und Unternehmen nach § 23 Absatz 3 Satz 1 Nummer 11 oder § 36 Absatz 1 Nummer 7 einschließlich der in § 36 Absatz 1 Nummer 7 zweiter Teilsatz des Infektionsschutzgesetzes genannten Einrichtungen und Unternehmen und

 

4.

ambulante Dienste der Eingliederungshilfe.

§ 4 Testungen zur Verhütung der Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2

 

(1) 1Asymptomatische Personen können im Rahmen von Maßnahmen nach Absatz 2 getestet werden, um die Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 zu verhüten. 2Bei Maßnahmen nach Absatz 2 Nummer 1 bis 3 ist die jeweilige epidemiologische Lage vor Ort zu berücksichtigen.

 

(2) Maßnahmen im Sinne des Absatzes 1 sind:

 

1.

Testung asymptomatischer Personen,

 

a)

die in Ei...

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