[Vorspann]

Auf Grund des § 11 Absatz 2 des Luftverkehrsteuergesetzes, der zuletzt durch Artikel 198 Nummer 1 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz, dem Bundesministerium für Digitales und Verkehr und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz in Verbindung mit § 1 Absatz 1 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176):

§ 1 Steuersätze 2023

1Unter Einbeziehung des Luftverkehrs in den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten werden die Steuersätze des § 11 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 des Gesetzes für das Jahr 2023 abgesenkt. 2Die Steuer beträgt je Fluggast für Flüge mit einem Zielort

1. in einem Land der Anlage 1 zu dem Gesetz: 12,73 Euro,
2. in einem Land der Anlage 2 zu dem Gesetz: 32,25 Euro,
3. in anderen Ländern: 58,06 Euro.

§ 2 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Erbschaftsteuergesetz-Kommentar enthalten. Sie wollen mehr?