Leitsatz

1. Grundsätzlich darf der Steuerpflichtige vereinfachungshalber zur Vermeidung von Verwaltungsaufwand die Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen anlässlich einer beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit auch dann in Anspruch nehmen, wenn ihm dabei Mahlzeiten, z.B. vom Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten, teil- oder unentgeltlich überlassen worden sind (Anschluss an R 39 Abs. 1 S. 3 LStR 2000).

2. Das gilt aber dann ausnahmsweise nicht, wenn ohne das Erfordernis von Verwaltungsermittlungen unzweifelhaft feststeht, dass dem Steuerpflichtigen keine Mehraufwendungen entstanden sind (hier: Beamter, der bei Dienstreisen eine unentgeltliche Vollverpflegung – Frühstück, Mittag- und Abendessen – erhalten hat).

3. Keine Anerkennung nicht nachgewiesener Aufwendungen für Kontoführung und Porti über die Nichtaufgriffsgrenze der Verwaltung von 30 DM hinaus.

 

Link zur Entscheidung

FG des Landes Brandenburg, Urteil vom 09.04.2003, 2 K 2045/02

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