Leitsatz
Ein Unternehmer errichtete in 2000 ein später gemischt genutztes Gebäude. Strittig war die Höhe der zu berücksichtigenden Vorsteuerbeträge aus der Errichtung eines Treppenhauses und einer Fahrstuhlanlage in einem nur der steuerfreien Vermietung dienenden Gebäudeteil. Da der Unternehmer für diese Gebäudeteile separate Unternehmer beauftragt hatte, sah das FG Düsseldorf diesbezüglich keinen Fall der Vorsteueraufteilung nach § 15 Abs. 4 UStG, sondern versagte den Vorsteuerabzug insoweit nach § 15 Abs. 2 Nr. 1 UStG.
Kommentar
Sachverhalt
Der Unternehmer errichtete ein Gebäude, in dem zwei Ladenlokale unter Verzicht auf die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG steuerpflichtig sowie mehrere Mietwohnungen steuerfrei vermietet wurden. Der Zugang zu den Mietwohnungen erfolgte durch ein separates Treppenhaus und eine Fahrstuhlanlage, beides war für die Ladenlokale nicht nutzbar.
Im Rahmen einer Prüfung stritten der Steuerpflichtige und das Finanzamt um den zutreffenden Aufteilungsschlüssel für die Vorsteuerbeträge aus der Errichtung des Gebäudes. Nach dem BFH-Urteil v. 17.8.2001 (V R 1/01, BStBl 2002 II S. 833) sowie der Aufhebung des Nichtanwendungserlasses dazu v. 24.11.2004 (DStR 2004 S. 2152) akzeptierte die Finanzverwaltung grundsätzlich eine Aufteilung nach Ausgangsumsätzen, während bisher eine Aufteilung nach dem Verhältnis der Nutzfläche vorgenommen wurde. Strittig war im Ergebnis nur noch die Berücksichtigung der Vorsteuerbeträge aus der Errichtung des Treppenhauses und der Fahrstuhlanlage.
Entscheidung
Das Finanzgericht hat die Klage des Steuerpflichtigen als unbegründet abgewiesen. Die Umsatzsteuer aus der Errichtung des Treppenhauses und der Fahrstuhlanlage ist nicht anteilig als Vorsteuer abzugsfähig, da diese Aufwendungen nach Auffassung des Gerichts ausschließlich mit der steuerfreien Vermietung der Mietwohnungen im Zusammenhang stehen und damit nicht in die Vorsteueraufteilung nach § 15 Abs. 4 UStG einzubeziehen sind.
Das Gericht stellt ausdrücklich fest, dass Leistungen im Zusammenhang mit der Errichtung des Gebäudes, die das Gesamtobjekt betreffen, in die Vorsteueraufteilung einzubeziehen sind, selbst wenn für diese Leistungen detaillierte Rechnungen vorliegen, aus denen ersichtlich ist, welche Leistungen für welchen Gebäudeteil ausgeführt worden sind. Da der jeweils leistende Unternehmer aber insoweit eine Gesamtleistung schuldete, waren diese Aufwendungen (z. B. Gebäudebedachung oder Elektroinstallation) in die Vorsteueraufteilung nach § 15 Abs. 4 UStG einzubeziehen. Anders würde es sich aber bei den separat erteilten Aufträgen für die strittige Treppenhauserrichtung und die Fahrstuhlanlage verhalten. Diese Leistungen sind unmittelbar für den steuerfrei vermieteten Teil bezogen worden und damit nach § 15 Abs. 2 Nr. 1 UStG vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen.
Der Sachverhalt enthielt zwei Komponenten: Zum einen die Frage der Vorsteueraufteilung bei Gebäuden – hier ging es um die lange strittige Frage, ob die Aufteilung zwingend nach dem Verhältnis der Nutzflächen erfolgen muss oder ob auch eine Aufteilung nach Ausgangsumsätzen in Betracht kommen kann. Diese Frage ist mittlerweile – zumindest für die Jahre bis 2003 – durch die Rechtsprechung des BFH eindeutig geklärt. Seit dem 1.1.2004 ist allerdings hier durch die Ergänzung des § 15 Abs. 4 Satz 3 UStG gesetzlich geregelt, dass eine Vorsteueraufteilung nach Umsätzen nur dann in Betracht kommen kann, wenn kein anderer Aufteilungsmaßstab ermittelbar ist. Ob diese gesetzliche Festlegung mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar ist, war nicht Gegenstand des Verfahrens.
Fraglich ist der Umfang der in die Vorsteueraufteilung einzubeziehenden Aufwendungen, bzw. wie weit eine wirtschaftliche Zuordnung von bezogenen Leistungen gehen kann. Der BFH hatte in einem Urteil v. 28.9.2006 (V R 43/03, BFH/NV 2007 S. 178) entschieden, dass alle bei der Errichtung eines Gebäudes angefallenen Umsatzsteuerbeträge einheitlich aufzuteilen sind; allerdings handelte es sich bei diesem Fall um eine einheitlich, einem Generalübernehmer übertragene Bauleistung, aus der der leistende Unternehmer insoweit einheitlich verpflichtet war. Das FG Düsseldorf sah die Entscheidungsgründe als nicht auf diesen Fall übertragbar an, da hier separat in Auftrag gegebene Leistungen vorlagen. Soweit diese Entscheidung Bestand habe sollte, wäre aus umsatzsteuerrechtlicher Sicht immer zu prüfen, ob die Erteilung eines Gesamtauftrags oder von abgrenzbaren Teilaufträgen für den Unternehmer einen höheren Vorsteuerabzug begründen könnte.
Da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, hat das Finanzgericht die Revision zugelassen. Es bleibt zu hoffen, dass der BFH diesen Fall zum Anlass nimmt, die Frage der wirtschaftlichen Zuordnung zu den einzelnen Ausgangsumsätzen grundsätzlich zu beantworten.
Link zur Entscheidung
FG Düsseldorf, Urteil v. 22.11.2006, 5 K 1807/03 U; Rev. eingelegt, Az. beim BFH: V R 18/07.