Leitsatz

1. Im Falle der Nutzungsänderung einer vermieteten Eigentumswohnung (Vermietung erst zu Wohnzwecken, anschließend als Büro und Lagerraum zu gewerblichen Zwecken) ist entgegen der in R 44 Abs. 8 EStR 1993 wiedergegebenen Verwaltungsansicht ein Wechsel von der degressiven Wohngebäude-Abschreibung nach § 7 Abs. 5 Satz 2 EStG zur degressiven Abschreibung nach § 7 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG zulässig, wenn der Vermieter bereits im Jahr der Anschaffung des Objekts die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme beider Abschreibungsmethoden erfüllt hat.

2. Die degressive Abschreibung für Wohnungen nach § 7 Abs. 5 Satz 2 EStG ist eine spezialgesetzliche Regelung, die die Grundnorm des § 7 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG verdrängt. Daher kommt in Veranlagungszeiträumen, in denen die Voraussetzungen der spezialgesetzlichen Regelung (Nutzung zu Wohnzwecken) nicht mehr erfüllt sind, wieder die Abschreibungsmethode nach der Grundnormzur Anwendung.

3. Bei einem durch die gesetzliche Systematik des § 7 Abs. 5 EStG vorgegebenen Wechsel der Abschreibungsmethoden handelt es sich nicht um einen willkürlichen Wechsel.

 

Link zur Entscheidung

FG München, Gerichtsbescheid vom 25.04.2003, 10 K 4717/01

Dieser Inhalt ist unter anderem im Erbschaftsteuergesetz-Kommentar enthalten. Sie wollen mehr?