Leitsatz

Ein bereits über den LKW-Führerschein verfügender Steuerpflichtiger, der früher hauptberuflich als LKW-Fahrer gearbeitet, anschließend aus gesundheitlichen Gründen eine andere Tätigkeit ausgeübt hat, dort sicher mit dem Verlust der Stelle rechnen muss und nunmehr ernsthaft eine Tätigkeit als Busfahrer anstrebt, darf die Aufwendungen für den Erwerb des Busführerscheins als Fortbildungskosten und damit als (vorab entstandene) Werbungskosten abziehen. Das gilt auch dann, wenn er nach dem Erwerb des Führerscheins tatsächlich nur in geringem Umfang Einkünfte als Busfahrer erzielt, aber aufgrund zahlreicher Bewerbungen und einer unverbindlichen mündlichen Stellenzusage ein konkreter, objektiv feststellbarer Zusammenhang der Aufwendungen für den Führerschein mit angestrebten Einnahmen als Busfahrer besteht.

 

Link zur Entscheidung

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 29.8.2006, 14 K 46/06

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