Leitsatz

  1. Fahrtkosten und Beiträge für die Teilnahme an Treffen einer "Anti-Mobbing"-Selbsthilfegruppe sind jedenfalls dann überwiegend beruflich veranlasst und als Werbungskosten abzugsfähig, wenn der Steuerpflichtige glaubhaft macht, dass er sich in einer schwierigen Arbeitssituation befand und sich durch Maßnahmen seines Dienstherrn grundlos schikaniert sah.
  2. "Mobbing" stellt eine berufsbedingte soziale Konfliktlage dar.
  3. Dient der Kernbereich der Gruppengespräche der Bewältigung beruflicher Problemsituationen, so spricht dies dafür, dass das insgesamt bestimmende Motiv für die Teilnahme darin besteht, das Dienstverhältnis trotz der stark empfundenen Belastungen fortzuführen.
 

Link zur Entscheidung

FG Niedersachsen, Urteil vom 8.6.2006, 14 K 57/03

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