Leitsatz

Lehrgänge mit persönlichkeitsbildendem Charakter können zum Werbungskostenabzug führen, wenn sie primär auf die Bedürfnisse des ausgeübten Berufs ausgerichtet sind oder auf eine zukünftige Tätigkeit als Trainer für derartige Lehrgänge vorbereiten.

 

Sachverhalt

Ein berufstätiges Ehepaar absolvierte Seminare zu den Themen Geldtraining, Empowerment-Training und Contextual Coaching und machte die Aufwendungen i.H.v. 19156 EUR als Werbungskosten geltend. Der Ehemann war als Geschäftsführer einer GmbH tätig. Die Ehefrau bereitete sich auf eine Tätigkeit als Coach bei einer Beratungsfirma vor.

Die Aufwendungen für das Seminar "Geldtraining" sind nicht als Werbungskosten abziehbar, da das FG keinen konkreten Bezug zur beruflichen Tätigkeit der Eheleute feststellen konnte. Inhalt des Lehrgangs war das Verhältnis der Teilnehmer zum Thema Geld, Reichtum und Wohlstand. Auch das Empowerment-Training, das innere Stärke, Vitalität, visionäres Vorstellungsvermögen und Teamfähigkeit stärken sollte, hatte keinen konkreten Zusammenhang mit der ausgeübten Tätigkeit und war daher nicht abziehbar.

Ebenfalls nicht zu Werbungskosten führte die Coachingausbildung des Ehemanns zu den Themen "Beziehungsmanagement", "Contextuelles systematisches Coaching", "Contextuelle Rational-Emotive-Therapie" und "Gefühlsmeisterschaft". Die vermittelten Inhalte wiesen keine unmittelbare berufliche Relevanz auf, sondern dienten der allgemeinen Persönlichkeitsentwicklung. Gegen eine berufliche Veranlassung sprach für das FG insbesondere, dass der Teilnehmerkreis des Seminars nicht homogen war.

Anders war das Coaching der Ehefrau zu beurteilen: Bei ihr stellte der Coaching-Aufwand vorab entstandene Werbungskosten dar, da das Seminar Voraussetzung für ihre zukünftige berufliche Tätigkeit als Trainerin für derartige Seminare war. Unbeachtlich war, dass das Seminar auch Aspekte der allgemeinen Persönlichkeitsentwicklung ansprach und der Teilnehmerkreis nicht homogen war. Die Kosten waren beruflich veranlasst, da das Seminar auf die spezifischen Bedürfnisse ihres Berufs ausgerichtet war.

 

Link zur Entscheidung

FG Münster, Urteil v. 27.11.2009, 4 K 1802/08 E.

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