Leitsatz

Wird eine private Forderung unter Ehegatten, hier auf Zugewinnausgleich, zinslos gestundet, ist auch bei einer Laufzeit von mehr als einem Jahr zweifelhaft, ob ein Zinsanteil heraus zu rechnen ist, den der Empfänger als Einnahme aus Kapitalvermögen zu versteuern hat.

 

Sachverhalt

Ehegatten hatten 1994 mit notariellem Vertrag den Güterstand der Zugewinngemeinschaft beendet und vereinbart, dem Ehemann werde die dadurch entstandene Ausgleichsschuld von 300000 EUR bis Ende 1999 zinslos gestundet. Tatsächlich leistete er diese Zahlung erst im Jahr 2002. Das Finanzamt rechnete aus der Zahlung unter Hinweis auf § 12 Abs. 3 BewG nach einem Zinssatz von 5,5 % einen Zinsanteil von 72092 EUR heraus und setzte ihn als Einnahme der Ehefrau aus Kapitalvermögen an.

Das FG gab dem Aussetzungsantrag der Ehegatten statt. Es sei ernstlich zweifelhaft, ob ohne eine gesetzliche Grundlage fiktive Zinsen besteuert werden dürften, wenn eine Zahlung wirtschaftlich gesehen keinen Zinsanteil enthalte. Die Vorschrift des § 6 Abs. 3 EStG, die für den betrieblichen Bereich ein Abzinsen zinsloser Forderungen vorschreibe, sei im Bereich des Privatvermögens nicht anwendbar.

 

Hinweis

Es bestehen realistische Aussichten, dass der BFH sich dieser Auffassung anschließen wird. Deshalb ist zu empfehlen, in allen einschlägigen Fällen gegen nachteilige Bescheide des Finanzamts Einspruch einzulegen und unter Hinweis auf die beim BFH anhängigen Revisionen Ruhen des Verfahrens zu beantragen.

 

Link zur Entscheidung

FG Münster, Beschluss vom 06.04.2009, 12 V 446/09 E; Az. des BFH: X R 38/06 und VIII R 67/95.

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