Dipl.-Finw. (FH) Walter Niermann
Leitsatz
Bei einem handelbaren Aktienoptionsrecht ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Wert des Optionsrechts und einem vom Arbeitnehmer ggf. gezahlten Entgelt als Arbeitslohn zu versteuern. Der Sachbezug in Form des Optionsrechts ist mit dem um übliche Preisnachlässe geminderten Endpreis am Abgabeort im Zeitpunkt der Abgabe anzusetzen. Zeitpunkt der Abgabe ist der Tag, an dem der Arbeitnehmer das Optionsrecht erwirbt. Fallen Bestelltag und Liefertag auseinander, sind für die Preisfeststellung die Verhältnisse am Bestelltag (= Kauftag) maßgebend.
Ein nicht handelbares Aktienoptionsrecht führt weder im Zeitpunkt der Gewährung noch der erstmaligen Ausübbarkeit des Optionsrechts zu einem Lohnzufluss beim Arbeitnehmer. Gegenstand des Lohnzuflusses ist hier vielmehr die unentgeltlich oder verbilligt überlassene Aktie. Zuflusszeitpunkt ist der Tag, an dem die Aktie überlassen wird. Bewertungsstichtag für den geldwerten Vorteil ist grundsätzlich der Tag, an dem der Beschluss über die Gewährung der Option getroffen wird. Liegen zwischen dem Tag der Beschlussfassung und dem Tag der Überlassung der Aktien mehr als 9 Monate, ist der Tag der Überlassung maßgebend. In diesem Zusammenhang hat das FG Köln die Auffassung der Finanzverwaltung abgelehnt, wonach als Zuflusszeitpunkt des geldwerten Vorteils aus der Überlassung eines nicht handelbaren Aktienoptionsrechts der Tag der Ausbuchung der Aktien aus dem Depot des Überlassenden oder dessen Erfüllungsgehilfen maßgebend ist. Es stellt für die Bestimmung des Zuflusszeitpunkts und dementsprechend für die Höhe des geldwerten Vorteils vielmehr auf den Tag ab, an dem dem Arbeitnehmer durch Erfüllung des Anspruchs das wirtschaftliche Eigentum an den Aktien verschafft wird. Die Finanzverwaltung folgt inzwischen dieser Sichtweise und hat ihre gegenteilige Auffassung aufgegeben.
Veränderungen des Kurswerts der Aktie nach dem Zuflusszeitpunkt haben auf die Lohnbesteuerung keinen Einfluss und wirken sich lediglich auf einen etwaigen Spekulationsgewinn oder -verlust aus. Insbesondere rechtfertigen Verschlechterungen des Kurswerts nach dem Zuflusszeitpunkt nach Meinung des Fiskus keine sachlichen Billigkeitsmaßnahmen.
Wird das Optionsrecht für eine mehrjährige Tätigkeit des Arbeitnehmers gewährt, kann die Tarifermäßigung in Form der sog. Fünftelregelung in Anspruch genommen werden. Eine Tarifermäßigung kommt allerdings laut Hessischem FG nicht in Betracht, wenn der Arbeitnehmer jährlich fortlaufend Aktienoptionsrechte eingeräumt erhält, selbst wenn diese für ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr gewährt werden; in diesem Fall liegen keine außerordentlichen Einkünfte vor.
Ein nicht handelbares Optionsrecht stellt eine Vergütung für den Zeitraum zwischen der Gewährung und der Ausübung des Optionsrechts dar. Soweit die von dem Arbeitnehmer im Zeitraum zwischen der Gewährung und der Ausübung des Optionsrechts bezogenen Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit wegen einer Auslandstätigkeit nach DBA in Deutschland steuerfrei sind, ist deshalb auch der bei Ausübung des Optionsrechts zugeflossene geldwerte Vorteil entsprechend aufzuteilen und zeitanteilig von der inländischen Besteuerung freizustellen. Das gilt unabhängig davon, wo sich der Arbeitnehmer im Zeitpunkt der Optionsausübung aufhält.
Kommentar
Der Arbeitgeber räumt seinem Arbeitnehmer Anfang 2002 das nicht handelbare, frühestens nach Ablauf von 4 Jahren ausübbare Recht ein, 300 Aktien des eigenen Unternehmens zum Preis von 100 EUR pro Stück zu erwerben, was in 2002 dem damaligen Börsenkurs entsprach. Ende 2006 erwirbt der Arbeitnehmer diese Aktien bei einem aktuellen Börsenkurs von 50.000 EUR für insgesamt 30.000 EUR. Der Arbeitnehmer war während des gesamten Jahres 2002 in Großbritannien eingesetzt gewesen. Der für diesen Zeitraum gezahlte Arbeitslohn war nach dem mit Großbritannien bestehenden DBA zu Recht steuerfrei belassen worden. Folge: Der geldwerte Vorteil aus der Ausübung der Aktienoption (= 20.000 EUR) entfällt zu ¼ auf den nicht dem Besteuerungsrecht der Bundesrepublik Deutschland unterliegenden Auslandseinsatz und ist mithin i.H. von 5.000 EUR steuerfrei. Die restlichen 15.000 EUR können als Entlohnung für eine mehrjährige Tätigkeit nach der sog. Fünftelregelung besteuert werden.
Link zur Entscheidung
FG Köln, Urteil vom 05.10.2005, 5 K 5130/03FG Köln, Urteil v. 5.10.2005, 5 K 5130/03, 5 K 4396/03, EFG 2006 S. 182 und 184 gegen BMF, Schreiben v. 10.3.2003, V C 5 – S 2332 – 11/03, DB 2003 S. 748; Hessisches FG, Urteil v. 21.12.2000, 10 K 2270/00, EFG 2001 S. 503, Revision eingelegt, Az. beim BFH: VI R 24/01