Leitsatz
Anteilige Aufwendungen für Hausreinigung und Gartenpflege, die bei einer eigen genutzten Eigentumswohnung bei den einzelnen Wohnungseigentümern anfallen, sind als haushaltsnahe Dienstleistungen i. S. des § 35a Abs. 2 EStG zu berücksichtigen.
Sachverhalt
Die Steuerpflichtigen haben für das Jahr 2003 für die anteiligen, auf ihr Wohnungseigentum entfallenden Kosten für Hausreinigung und Gartenpflege, die Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 2 EStG geltend gemacht. Das Finanzamt hat unter Hinweis auf das BMF-Schreiben v. 14.8.2003 die Steuerermäßigung nicht gewährt, weil die Wohnungseigentümergemeinschaft und nicht die Steuerpflichtigen selbst, Auftraggeber der Dienstleistungen gewesen seien.
Nach Auffassung des FG führen die Anweisungen in dem BMF-Schreiben, wonach der Steuerpflichtige selbst Auftraggeber der begünstigten Leistungen sein muss, zu einer ungerechtfertigten Benachteiligung von Mitgliedern einer Wohnungseigentümergemeinschaft Nach dem Wortlaut des § 35a Abs. 2 EStG kann nicht verlangt werden, dass der einzelne Wohnungseigentümer selbst den Auftrag für die Dienstleistung erteilt haben muss. Auch wenn der Auftrag für die Dienstleistung durch die Wohnungseigentümer gemeinsam oder deren Hausverwalter erteilt wird, kann die gesetzliche Voraussetzung für die Gewährung der Steuerermäßigung erfüllt sein. Denn zur Bejahung der ausdrücklich vom Gesetzgeber geforderten Voraussetzung des Nachweises der Aufwendungen durch eine Rechnung, bedarf es nur der genauen Bezeichnung der haushaltsnahen Dienstleistung und der Bezifferung der steuerlich begünstigten Aufwendungen. Dabei ist es ausreichend, dass sich die auf den einzelnen Wohnungseigentümer entfallenden (anteiligen) Kosten zweifelsfrei aus der Rechnung ergeben. Dass der Hausverwalter die gesamten Kosten als Vertreter der Wohnungseigentümer auf das Konto des Dienstleisters zahlt, ist unschädlich. Auch der mit der Einführung der Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen verfolgte Zweck, die Schwarzarbeit beim Beschäftigungsverhältnissen in privaten Haushalten zu bekämpfen, rechtfertigt es nicht, Wohnungseigentümergemeinschaften von der Steuerermäßigung auszuschließen.
Entgegen der Auffassung des FG Köln (Urteil v. 24.1.2006, 5 K 2573/05, Az. des BFH: VI R 18/06), welches sich der Meinung des BMF angeschlossen hat, lässt das FG Baden-Württemberg den Abzug der anteiligen Aufwendungen für Hausreinigung und Gartenpflege bei eigen genutztem Wohnungseigentum zu. Die wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage zugelassene Revision ist inzwischen unter dem Az. VI R 28/06 anhängig. In ähnlich gelagerten Fällen sollten Betroffene Einspruch einlegen und darauf verweisen, dass das Einspruchsverfahren nach § 363 Abs. 2 AO bis zur Entscheidung durch den BFH kraft Gesetzes ruht.
Link zur Entscheidung
FG Baden-Württemberg, Urteil vom 17.05.2006, 13 K 262/04; Az. des BFH: VI R 28/06.