Leitsatz

  1. Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass die nicht zum notwendigen Betriebsvermögen gehörenden PKW einer allgemeinärztlichen, den Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelnden Gemeinschaftspraxis in Rechtsform einer GbR aufgrund der geänderten Rechtsprechung des BFH dem gewillkürten Betriebsvermögen der GbR zugeordnet werden können, wenn die Fahrzeuge mindestens zu 10 % betrieblich genutzt werden. Zur betrieblichen Nutzung zählen neben den Hausbesuchen auch die Fahrten der an der GbR beteiligten Ärzte zwischen ihrer Wohnung und der Praxis (zur Ermittlung des betrieblichen Nutzungsanteils, wenn kein Fahrtenbuch geführt worden ist, anhand Benzinrechnungen, Jahreskilometerständen usw.).
  2. Zur Auslegung im Hinblick auf die Klage- und Antragsbefugnis nach § 48 FGO, ob Rechtsmittelschriftsätze namens der GbR, namens eines vertretungsberechtigten Gesellschafters oder durch die eingeschaltete Steuerberatungsgesellschaft als Klagebevollmächtigte verfasst worden sind, wenn diese für die GbR sowohl empfangs- als auch verfahrensbevollmächtigt ist.
 

Link zur Entscheidung

FG Sachsen, Beschluss vom 2.8.2004, 7 V 2267/03

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