Leitsatz
Der Übergeber hatte sich im Übergabevertrag einen Totalnießbrauch vorbehalten und der Übernehmer hatte sich zu weiteren Leistungen an seine Schwester verpflichtet. Diese Leistungen wollte er einkommensmindernd in der ESt-Erklärung berücksichtigt wissen. Bei einem Totalnießbrauch liegt indes keine Vermögensübergabe vor. Die Leistungen an die Schwester hat der Übernehmer nicht auf Grund gesetzlicher Verpflichtung, sondern freiwillig auf Grund des geschlossenen Vertrages erbracht und war hierzu auch nicht sittlich verpflichtet, da deren Unterhalt anderweitig geregelt war. Eine Berücksichtigung als Sonderausgabe oder außergewöhnliche Belastung konnte daher nicht erfolgen.
Sachverhalt
Der Vater des Klägers überließ diesem ein vermietetes Grundstück mit Wohnhaus im Wege der vorweggenommenen Erbfolge und behielt sich einen vollumfänglichen Nießbrauch auf Lebenszeit vor. Gleichzeitig verpflichtete sich der Kläger ein monatliches Taschengeld an seine schwerbehinderte Schwester und Sozialleistungen für diese zu zahlen und räumte ihr ein Wohnrecht in einer noch zu erwerbenden Eigentumswohnung ein.
Die Aufwendungen hierfür machte er in seinen ESt-Erklärungen über mehrere Jahre als Sonderausgaben bzw. außergewöhnliche Belastungen geltend. Das Finanzamt hat diese Ausgaben nicht berücksichtigt.
Entscheidung
Das Finanzamt hat die geltend gemachten Aufwendungen bei der Festsetzung der ESt zu Recht nicht als Sonderausgaben oder als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt. Als Sonderausgaben abziehbar sind auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhende Renten und dauernde Lasten, wozu auch lebenslängliche Versorgungsleistungen gehören, die nicht mit Einkünften in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen.
Hier hat jedoch keine Vermögensübergabe, wie sie § 10 Abs. 1 Nr. 1a S. 1 EStG voraussetzt, stattgefunden, weil sich der Vater des Klägers als Übergeber sämtliche Nutzungen vorbehalten hat. Der Vermögensübergabevertrag umfasst demnach nicht die Fälle des "Totalnießbrauchs".
Die an die Schwester erbrachten Unterhaltsleistungen können auch nicht als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden, da diese dem Kläger nicht zwangsläufig erwachsen sind. Dies wäre nur der Fall, wenn er sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann, wobei die Aufwendungen notwendig und angemessen sein müssen. Der Kläger hat die Aufwendungen indes nicht in Erfüllung gesetzlicher Unterhaltspflichten gegenüber seiner Schwester, sondern in Erfüllung einer selbst durch den Übergabevertrag gesetzter Rechtspflicht erbracht. Er war darüber hinaus nicht aus sittlichen Gründen zu Unterhaltsleistungen an seine Schwester verpflichtet, da deren Unterhalt durch Unterhaltsansprüche gegenüber dem Vater und ggf. durch Sozialleistungen sichergestellt war.
Link zur Entscheidung
FG München, Urteil vom 04.12.2006, 13 K 4085/04