Leitsatz

  1. Die Auflösung eines Dienstverhältnisses ist von derjenigen Vertragspartei veranlasst, welche bei wertender Betrachtung die entscheidende Ursache für die Vertragsauflösung gesetzt hat. Steuerlicher Prüfungsmaßstab ist nicht das materielle Arbeitsrecht. Es kommt deshalb nicht darauf an, ob eine fristlose Kündigung mangels vorheriger Abmahnung arbeitsrechtlich gerechtfertigt wäre.
  2. Einigen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer nach einer feststehenden Pflichtverletzung des Arbeitnehmers im Kündigungsschutzverfahren zur Vermeidung rechtlicher Unsicherheiten auf eine vergleichsweise Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung, dann ist die Abfindung nicht steuerfrei, wenn der Arbeitnehmer aufgrund seines Verhaltens mit einer nicht offensichtlich rechtswidrigen Kündigung des Arbeitsverhältnisses rechnen musste.
 

Link zur Entscheidung

Schleswig-Holsteinisches FG, Urteil vom 09.09.2003, 5 K 175/02

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