Leitsatz

  1. Nach Sinn und Zweck der §§ 30 ff. ErbStG soll die Anzeige eines Erwerbers das Finanzamt über das Vorliegen eines Erwerbsvorgangs unterrichten und in die Lage versetzen, zu prüfen, ob ein steuerbarer Vorgang gegeben ist.
  2. Die Anzeigepflicht soll zudem die möglichst vollständige Erfassung aller Erwerbe sicherstellen. Dazu gehört regelmäßig die namentliche Bezeichnung des Schenkers und des Erwerbers sowie die Mitteilung des Rechtsgrundes für den Erwerb.
  3. Zur Durchführung des Benennungsverlangens darf gegenüber dem Schenkungsempfänger auch ein Zwangsgeld angedroht werden.
 

Link zur Entscheidung

Niedersächsisches FG, Beschluss vom 09.12.2002, 3 K 342/01

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