Org.15

Wird eine die Mehrheit der Stimmrechte vermittelnde Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft (erworbene Gesellschaft) in eine andere Kapitalgesellschaft (übernehmende Gesellschaft) nach § 21 UmwStG eingebracht, kann die Einbringung steuerlich nicht rückwirkend erfolgen (vgl. Randnr. 21.17). Eine Organschaft zwischen der übernehmenden Gesellschaft und der erworbenen Gesellschaft kann daher frühestens ab dem Beginn des auf die Einbringung folgenden Wirtschaftsjahrs der erworbenen Gesellschaft begründet werden.

 

Zu Randnr. Org.15

Beim Anteilstausch nach § 21 UmwStG gibt es keine Rückwirkung. Allerdings gilt die Regelung, dass der übernehmende Rechtsträger in die steuerliche Rechtsstellung des übertragenden Rechtsträgers eintritt (Randnr. Org.08). Die Finanzverwaltung vertritt die Ansicht, dass weder ein Rückbezug der Organschaft zulässig ist noch die finanzielle Eingliederung in den übertragenden Rechtsträger genutzt werden kann. Wenn der übernehmende Rechtsträger durch den Anteilstausch eine der finanziellen Eingliederung genügende Beteiligung erwirbt, kann daher eine Organschaft erst für das Wirtschaftsjahr der Organgesellschaft hergestellt werden, das zusammen mit oder nach dem Übertragungsstichtag der Anteile beginnt. Beginnt das Wirtschaftsjahr mit dem Übertragungsstichtag, ist weitere Voraussetzung, dass die Anteile mit Wirkung 0:00 Uhr dieses Tags übertragen werden, da die finanzielle Eingliederung sonst nicht während des ganzen Wirtschaftsjahrs der Tochtergesellschaft besteht.

M. E. ist das insoweit unrichtig, als die finanzielle Eingliederung aufgrund des Eintritts in die steuerliche Rechtsstellung des übertragenden Rechtsträgers auf den übernehmenden Rechtsträger übergeht.[1]

Org.16

Bestand bei einem Anteilstausch i. S. d. § 21 UmwStG bisher zwischen dem Einbringenden und der erworbenen Gesellschaft eine Organschaft, kann bei Vorliegen der in § 14 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Satz 2 KStG genannten Voraussetzungen das bestehende Organschaftsverhältnis in Form einer mittelbaren Organschaft fortgeführt werden.

Die auf das bisherige unmittelbare Organschaftsverhältnis entfallenden organschaftlichen Ausgleichsposten sind nach § 14 Absatz 4 Satz 2 KStG aufzulösen. Randnr. Org.05 gilt entsprechend. Bleiben die organschaftlichen Ausgleichsposten danach ganz oder teilweise bestehen, sind sie vom Organträger fortzuführen.

 

Zu Randnr. Org.16

Hat zwischen dem Einbringenden und der Tochtergesellschaft, deren Anteile durch den Anteilstausch eingebracht werden, vor dem Anteilstausch eine Organschaft bestanden, und hält oder erwirbt der Einbringende beim Anteilstausch die Mehrheit der Stimmrechte an der übernehmenden Kapitalgesellschaft, wandelt sich die direkte finanzielle Eingliederung zwischen Einbringendem und Tochtergesellschaft lediglich in eine mittelbare finanzielle Eingliederung um. Nach dem Anteilstausch kann daher die Organschaft, jetzt als mittelbare Organschaft, zwischen Einbringendem und der Gesellschaft, deren Anteile eingebracht worden sind, nahtlos fortgesetzt werden.

Für die organschaftlichen Ausgleichsposten gilt Randnr. Org.05 entsprechend. Bleiben sie bestehen, sind sie weiterhin bei dem Organträger, der jetzt Organträger aufgrund einer mittelbaren Eingliederung ist, auszuweisen. Sie stellen dann einen Korrekturposten zu der Beteiligung an der zwischengeschalteten Gesellschaft dar.

Org.17

Bringt bei einer zweistufigen Organschaft, bei der die Tochter-Kapitalgesellschaft Organträgerin im Verhältnis zur Enkel-Kapitalgesellschaft und Organgesellschaft im Verhältnis zur Muttergesellschaft ist, die Tochter-Kapitalgesellschaft ihre Beteiligung an der Enkel-Kapitalgesellschaft in die Muttergesellschaft ein, ist eine sich unmittelbar anschließende Begründung der Organschaft zwischen der Enkel-Kapitalgesellschaft und der Muttergesellschaft möglich, denn die Enkel-Kapitalgesellschaft war durchgängig in die Muttergesellschaft finanziell eingegliedert (zunächst mittelbar und anschließend unmittelbar).

Die auf das bisherige Organschaftsverhältnis entfallenden organschaftlichen Ausgleichsposten in der Steuerbilanz der Tochter-Kapitalgesellschaft sind nach § 14 Absatz 4 Satz 2 KStG stets in voller Höhe aufzulösen.

 

Zu Randnr. Org.17

Während Randnr. Org.16 die Abwärts-Einbringung behandelte, regelt Randnr. Org.17 die Aufwärts-Einbringung. Dabei bringt die Tochtergesellschaft die Beteiligung an der Enkelgesellschaft in die Muttergesellschaft ein, sodass die bisherige Enkelgesellschaft zu einer Tochtergesellschaft wird. In diesem Fall wird die mittelbare finanzielle Eingliederung zu einer unmittelbaren. Damit kann im Anschluss an die Organschaft zwischen Tochter- und Enkelgesellschaft jetzt eine Organschaft zwischen Mutter- und früherer Enkelgesellschaft gebildet werden, die nahtlos an die frühere Organschaft anschließt.

In diesem Fall sollen die bei der Tochtergesellschaft bisher gebildeten Ausgleichsposten aufzulösen sein. M. E. ist das nicht richtig, da die Gründe, die für die Bildung der Ausgleichsposten maßgebend waren, ...

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