Der Schuldner der Vergütung hat die innerhalb eines Kalendervierteljahres einbehaltene Steuer i. S. d. § 50a Abs. 1 EStG nach § 50a Abs. 5 Satz 3 EStG, § 73e Satz 2 EStDV jeweils bis zum zehnten des dem Kalendervierteljahr folgenden Monats (d. h. 10.04., 10.07., 10.10. und 10.01.) an das BZSt abzuführen und eine entsprechende Steueranmeldung einzureichen. Das entsprechende Formular der Steueranmeldung ist auf der Homepage des BZSt (www.bzst.de) unter "Steuern International / Abzugsteuern gem. §§ 50, 50a EStG / Formulare, Merkblätter und Vorschriften" zu finden.
Die Anmeldung ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck auf elektronischem Weg zu übermitteln (§ 73e Satz 4 EStDV). Hierfür steht das BZSt-Online-Portal (www.elsteronline.de/bportal) oder das ElsterOnline-Portal (www.elsteronline.de) zur Verfügung. Auf (formlosen) Antrag kann das BZSt im Einzelfall zur Vermeidung unbilliger Härten auf eine elektronische Übermittlung verzichten. In diesem Fall ist die Steueranmeldung vom Vergütungsschuldner oder seinem Vertretungsberechtigten zu unterzeichnen.
Für die Übermittlung bzw. Abgabe der Steueranmeldung ist eine vom BZSt auf Antrag erteilte Steuernummer erforderlich. Der Antrag auf Zuteilung einer Steuernummer für die Abgabe von Steueranmeldungen ist auf der Homepage des BZSt unter der Rubrik "Steuern International – Abzugsteuern gem. §§ 50, 50a EStG – Steuernummer" zu finden.
In der Steueranmeldung sind folgende Angaben zu machen (§ 73e Satz 2 EStDV):
- Name und Anschrift des Vergütungsgläubigers;
- Zuflusstag;
- Art und Höhe der vereinbarten Vergütungen i. S. d. § 50a Abs. 1 EStG, ausgezahlter Betrag und dem Steuerabzug unterliegender Anteil der Vergütung in Prozent;
- Übernommene Kosten;
- Höhe und Art der ggf. von den Vergütungen i. S. d. § 50a Abs. 1 EStG abgezogenen Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten;
- Bestehen einer Brutto- oder Nettovereinbarung;
- Entlastung aufgrund DBA;
- Höhe des Steuerabzugs und Solidaritätszuschlags.
Die zum Abzug gebrachten Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten sind in einer gesonderten Anlage zur Anmeldung darzustellen. Des Weiteren sind der Anmeldung entsprechend Nachweise der EU/EWR-Ansässigkeit (z. B. Kopie des Reisepasses oder Handelsregisterauszugs, Ansässigkeitsbescheinigung der ausländischen Finanzverwaltung) beizufügen.
Eine Steueranmeldung ist auch dann einzureichen, wenn ein Steuerabzug aufgrund einer Freistellungsbescheinigung des BZSt i. S. d. § 50d Abs. 2 EStG, der Geringfügigkeitsgrenze des § 50a Abs. 2 Satz 3 EStG oder der Abstandnahme nach § 50a Abs. 4 EStG nicht vorzunehmen ist (§ 73e Satz 3 EStDV). Die anzumeldende Steuer ist dann entweder Null oder auf den niedrigeren Steuersatz gem. Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) begrenzt. Solidaritätszuschlag wird bei einer völligen oder teilweisen DBA-Freistellung nicht erhoben (§ 5 SolZG). In die Anmeldung sind dann zusätzliche Angaben zum Entlastungsgrund aufzunehmen.