Zu Randnr. 13.01
Die Verschmelzung hat nicht nur Auswirkungen auf die übertragende und die übernehmende Körperschaft, sondern auch auf die Gesellschafter der übernehmenden Körperschaft. Mit der Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister gehen die übertragende Körperschaft und damit die Anteile an ihr unter. Gleichzeitig erwerben die Gesellschafter der übertragenden Körperschaft Anteile an der übernehmenden Körperschaft (§ 20 Abs. 1 Nr. 3 UmwG). Steuerlich tritt keine Rückwirkung ein, da die Rückwirkungsfiktion des § 2 Abs. 1 UmwStG für den Gesellschafter der übertragenden Körperschaft nicht gilt, es sei denn, der Gesellschafter ist gleichzeitig übernehmender Rechtsträger.
Nach § 13 Abs. 1 UmwStG gelten die Anteile an der übertragenden Körperschaft zum Stichtag der Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister als veräußert und die Anteile an dem übernehmenden Rechtsträger zum gleichen Stichtag als erworben. Diese Regelung soll nach Ansicht der Finanzverwaltung nur für steuerlich gebundene Anteile gelten, also nicht für Anteile, die im Privatvermögen gehalten werden und weder unter § 17 EStG fallen noch einbringungsgeborene Anteile sind. Stattdessen soll auf diese Anteile § 20 Abs. 4a S. 1, 2 UmwStG anzuwenden sein. Aus Sicht des § 13 UmwStG ist dies nicht ganz klar, da diese Vorschrift insoweit keine Einschränkung enthält. § 20 Abs. 4a EStG zielt aber ausdrücklich auf Verschmelzungsfälle und enthält ausdrücklich den Vorrang vor § 13 UmwStG. Sachlich ist der Unterschied nicht von großer Bedeutung, da § 20 Abs. 4a S. 1, 2 EStG die Fortführung der Anschaffungskosten ermöglicht und insoweit mit § 13 Abs. 2 UmwStG vergleichbar ist.
Nicht anwendbar ist § 13 KStG naturgemäß, wenn bei der Verschmelzung keine neuen Anteile gewährt werden. Das ist der Fall bei der Verschmelzung der Tochtergesellschaft auf die Muttergesellschaft (Aufwärtsverschmelzung), da in diesem Fall keine neuen Anteile an der übernehmenden Körperschaft entstehen (§ 20 Abs. 1 Nr. 3 Hs. 2 UmwG). Ebenfalls nicht anwendbar ist § 13 UmwStG bei der Verschmelzung von Schwestergesellschaften im Konzern, wenn die Gesellschafter auf den Erwerb von neuen Anteilen an der übernehmenden Körperschaft verzichten (§ 54 Abs. 1 S. 3, § 68 Abs. 1 S. 3 UmwG). Für den Fall der Verschmelzung der Muttergesellschaft auf die Tochtergesellschaft (Abwärtsverschmelzung) ist § 13 UmwStG auf die Anteile anwendbar, die die Gesellschafter der Muttergesellschaft an der Tochtergesellschaft erwerben (Randnr. 11.19).