11.01

Die §§ 11 bis 13 UmwStG sind sowohl auf Auf-, auf Ab- als auch auf Seitwärtsverschmelzungen anzuwenden.

 

Zu Randnr. 11.01

Die Randnrn. 11.01 ff. behandeln die zweite Art der Umwandlung, nämlich die Verschmelzung einer Körperschaft auf eine Körperschaft. Die §§ 1113 UmwStG gelten für alle Arten der Verschmelzung, also sowohl für die Verschmelzung der Tochtergesellschaft auf die Muttergesellschaft (Aufwärtsverschmelzung; Up-Stream-Merger), für die Verschmelzung der Muttergesellschaft auf die Tochtergesellschaft (Abwärtsverschmelzung; Down-Stream-Merger) und für die Verschmelzung von Schwestergesellschaften (Seitwärtsverschmelzung; Side-Stream-Merger). Die Vorschriften gelten auch für die Verschmelzung von Gesellschaften, die nicht miteinander verbunden sind.

Die §§ 1113 UmwStG schließen, soweit möglich, an die Regelungen der §§ 3 ff. UmwStG an und verweisen daher auf diese Vorschriften. Entsprechend verweist auch der Erlass auf die jeweiligen Ausführungen der Randnr. 03 ff.

Die §§ 11 ff. UmwStG sind nach § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 UmwStG nur anwendbar, wenn sowohl der übertragende als auch der übernehmende Rechtsträger eine EU- oder EWR-Gesellschaft ist. Für Drittstaatenfälle enthält § 12 Abs. 2 KStG eine ähnliche Regelung. Die Voraussetzungen einer steuerneutralen Umwandlung sind in diesem Fall aber recht eng.[1] So müssen der übernehmende und der übertragende Rechtsträger in demselben ausländischen Staat ansässig sein. Ist eine Gesellschaft in einem Drittstaat, die andere in einem EU- oder EWR-Staat ansässig, greift diese Regelung nicht. Der Vermögensübergang muss zudem einer inländischen Verschmelzung entsprechen (zu den Strukturmerkmalen einer inländischen Verschmelzung Randnrn. 01.30 ff.). Die übrigen Voraussetzungen in § 12 Abs. 2 S. 1 Nrn. 1–3 KStG entsprechen den Voraussetzungen des § 11 Abs. 2 UmwStG. Auf die Gesellschafter der übertragenden Körperschaft ist in diesem Fall auch § 13 UmwStG entsprechend anwendbar (Randnr. 13.04).

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