Der Vermögensübergang durch Anwachsung vollzieht sich als Folge der entgeltlichen oder unentgeltlichen Abtretung des Gesellschaftsanteils an einer PersGes oder dem Ausscheiden der Gesellschafter aus einer PersGes. Durch eine Anwachsung kann eine PersGes in eine KapGes oder Genossenschaft umgewandelt werden, wenn alle Gesellschafter bis auf einen ausscheiden oder alle Gesellschafter ihre Gesellschaftsanteile auf einen einzigen Gesellschafter übertragen und dieser "letzte" Gesellschafter der PersGes eine KapGes oder Genossenschaft ist. Das gesamte Gesellschaftsvermögen der (untergehenden) PersGes wächst der verbliebenen KapGes/Genossenschaft an.
Bei der sog. einfachen Anwachsung scheiden sämtliche Kommanditisten aus einer GmbH & Co. KG gegen Abfindung oder Verzicht auf eine Abfindung (z. B. bei Beteiligungsidentität in der Kpl-GmbH) aus der PersGes aus (auch Austrittsmodell genannt). Hier findet mangels Ausgabe neuer Anteile § 20 Abs. 1 UmwStG keine Anwendung (UmwSt-Erlass 2011 Rz. E 20.10; einhellige Auffassung; von Proff, DStR 2016, 2227; Wacker in Schmidt, 38. Aufl., § 16 EStG Rz. 513). Die verdeckte Einlage der Mitunternehmeranteile führt zur Aufgabe gem. § 16 Abs. 3 Satz 1 EStG (vgl. 3.2).
Bei dem sog. erweiterten Anwachsungsmodell wird bei der verbleibenden Gesellschafterin in der Rechtsform einer KapGes oder Genossenschaft (z. B. die Kpl-GmbH einer GmbH & Co KG) eine Kapitalerhöhung beschlossen und die ausscheidenden Gesellschafter bringen ihre untergehenden Gesellschaftsanteile als Erfüllung ihrer Einlagepflicht i. R. d. Kapitalerhöhung ein. Nach h. M. und VerwAuff ist hier eine Sacheinlage i. S. d. § 20 Abs. 1 UmwStG gegeben; die Anwachsung soll der Einbringung im Wege der Einzelrechtsnachfolge gem. § 1 Abs. 3 Nr. 4 UmwStG zuzuordnen sein (UmwSt-Erlass 2011 Rz. 01.44; ebenso z. B. Ettinger/Schmitz, GmbHR 2008, 1089; Ropohl/Freck, GmbHR 2009, 1076; von Proff, DStR 2016, 2227; Wacker in Schmidt, 38. Aufl., § 16 EStG Rz. 513; Schmitt in Schmitt/Hörtnagl/Stratz, 8. Aufl., § 20 UmwStG Rz. 195 m. w. N.). Verfügt einer der Mitunternehmer über wesentliches Sonder-BV, welches nicht von der Anwachsung des (Gesellschafts-)Vermögens erfasst wird, ist eine Sacheinlage gem. § 20 Abs. 1 UmwStG nur dann gegeben, wenn dieses Sonder-BV zusätzlich auf die übernehmende KapGes übertragen wird.