01.03

Eine inländische Umwandlung liegt vor, wenn auf den oder die übertragenden Rechtsträger und auf den oder die übernehmenden Rechtsträger bzw. beim Formwechsel auf den sich umwandelnden Rechtsträger das UmwG anzuwenden ist. Dies ist der Fall, wenn der oder die übertragende(n) Rechtsträger und der oder die übernehmende(n) Rechtsträger den statutarischen Sitz im Inland hat oder haben. Bei einer Personengesellschaft als übernehmender Rechtsträger ist deren Sitz der Hauptverwaltung und bei einer natürlichen Person als übernehmender Rechtsträger ist deren Wohnsitz (§ 7 BGB) maßgebend.

 

Zu Randnr. 01.03

Randnr. 01.03 definiert den Begriff "inländische Umwandlung". Inländisch ist eine Umwandlung dann, wenn sowohl der übertragende als auch der übernehmende Rechtsträger seinen statutarischen Sitz im Inland hat. Dies entspricht § 1 UmwG. In diesem Fall sind beide Rechtsträger i. d. R. nach deutschem Gesellschaftsrecht gegründet worden und unterliegen auch weiterhin dem deutschen Gesellschaftsrecht. Daher ist die handelsrechtliche Sichtweise entscheidend. Nicht maßgebend sind dagegen die steuerrechtlichen Begriffe "Sitz" und "Geschäftsleitung". Allerdings ist eine Körperschaft mit statutarischem Sitz im Inland immer auch unbeschränkt steuerpflichtig. Nicht entscheidend ist die Ansässigkeit der Gesellschafter des übertragenden bzw. übernehmenden Rechtsträgers. Auch wenn diese im Ausland ansässig sind, kann eine "inländische Umwandlung" vorliegen. Ebenfalls nicht entscheidend ist, ob Vermögen im Ausland belegen ist. Eine "inländische Umwandlung" liegt daher auch dann vor, wenn ausländische Betriebsstätten vorhanden sind.

Ist eine Personengesellschaft an der Umwandlung beteiligt, ist der Sitz der Hauptverwaltung maßgebend. Bei einer natürlichen Person, die nur übernehmender Rechtsträger einer Umwandlung sein kann, wird auf deren Wohnsitz i. S. d. § 7 BGB abgestellt. Nicht maßgebend ist die Definition des Wohnsitzes in § 8 AO. Bedeutsam ist hierbei, dass dies bei Personengesellschaften und natürlichen Personen auch gilt, soweit ausländisches Betriebsvermögen betroffen ist. Bei einer natürlichen Person mit inländischem Wohnsitz als übernehmendem Rechtsträger liegt selbst dann eine inländische Umwandlung vor, wenn sie nur im Ausland gewerblich tätig ist und das übergehende Vermögen Betriebsvermögen einer ausländischen Betriebsstätte wird.

01.04

Der sachliche Anwendungsbereich des UmwStG bestimmt sich bei Umwandlungen von inländischen Rechtsträgern nach den Umwandlungsmöglichkeiten des UmwG vom 28.10.1994, BGBl. I S. 3210, ber. BGBl. 1995 I S. 428, zuletzt geändert durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Umwandlungsgesetzes vom 11.7.2011, BGBl. I S. 1338, in der jeweils geltenden Fassung. Für Rechtsträger mit Sitz im Inland sind in § 1 Absatz 1 UmwG die folgenden Umwandlungsarten vorgesehen:

  • die Verschmelzung,
  • die Spaltung (Aufspaltung, Abspaltung, Ausgliederung),
  • die Vermögensübertragung und
  • der Formwechsel.

Diese Aufzählung ist abschließend. Eine Umwandlung außer in den im UmwG genannten Fällen ist nur möglich, wenn sie durch ein anderes Bundes- oder ein Landesgesetz ausdrücklich vorgesehen ist (§ 1 Absatz 2 UmwG; vgl. Randnr. 01.07).

 

Zu Randnr. 01.04

Der sachliche Anwendungsbereich des UmwStG richtet sich nach den in § 1 Abs. 1 UmwG aufgezählten Umwandlungsformen, nämlich Verschmelzung, Spaltung (Aufspaltung, Abspaltung und Ausgliederung), Vermögensübertragung und Formwechsel. Diese Aufzählung ist, abgesehen von dem praktisch nicht bedeutsamen Vorbehalt für weitere bundes- oder landesgesetzlich geregelte Fälle der Umwandlung, abschließend (zu diesen Vorbehalten Randnr. 01.07).

Die handelsrechtlichen Formen der Umwandlung sind allerdings nicht in jedem Fall mit den steuerrechtlichen Regelungen kompatibel. Steuerrechtlich ist zu unterscheiden, ob es sich um eine typengleiche oder um eine typenverschiedene Umwandlung handelt, während diese Unterscheidung handelsrechtlich keine Bedeutung hat. Handelsrechtlich werden Umwandlungen bei Beteiligung von natürlichen Personen, Personengesellschaften und Körperschaften ohne Unterschiede geregelt, da es sich immer um Rechtsträger handelt. Steuerrechtlich ist nicht die Rechtsträgerschaft entscheidend, sondern die Besteuerung als transparent oder intransparent.[1] Während etwa handelsrechtlich die Verschmelzung einer Kapital- auf eine Personengesellschaft oder umgekehrt ebenso behandelt wird wie die auf eine Kapitalgesellschaft, muss steuerrechtlich unterschieden werden. Die Verschmelzung einer Kapital- auf eine Personengesellschaft richtet sich steuerlich nach den §§ 3 ff. UmwStG, die auf eine Kapitalgesellschaft nach den §§ 11 ff. UmwStG, die einer Kapital- auf eine Personengesellschaft nach § 24 UmwStG.

01.05

Die Möglichkeit zur Umwandlung nach dem UmwG ist auf die jeweils im UmwG abschließend bezeichneten Rechtsträger begrenzt. Die Umwandlungsfähigkeit supranationaler Rechtsformen des europäischen Rechts bestimmt sich nach den Vorgaben des sekundären Unionsrechts ggf. i. V. m. den nationalen...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Ertragsteuern Online enthalten. Sie wollen mehr?