02.05

Mangels eines handelsrechtlichen Übertragungsvorgangs enthält § 9 UmwStG für den Formwechsel eine eigenständige steuerliche Rückwirkungsregelung.

 

Zu Randnr. 02.05

Handelsrechtlich führt der Formwechsel nicht zu einer Vermögensübertragung, vielmehr ist der Rechtsträger vor und nach dem Formwechsel identisch. Daher muss kein Stichtag definiert werden, ab dem die Handlungen als für Rechnung des "neuen" Rechtsträgers vorgenommen gelten. Entsprechend sind handelsrechtlich auch keine Bilanzen aufzustellen. Der Formwechsel einer Körperschaft in eine Personengesellschaft, muss wegen des Wechsels des Besteuerungskonzepts als Vermögensübertragung abgewickelt werden. Daher wird für Zwecke der Besteuerung die Körperschaft vor dem Formwechsel als übertragender Rechtsträger, die Personengesellschaft nach dem Formwechsel als übernehmender Rechtsträger sowie eine Vermögensübertragung zwischen beiden fingiert. Da nicht an den handelsrechtlichen Umwandlungsstichtag angeknüpft werden kann, definiert § 9 UmwStG die steuerlichen Voraussetzungen. Danach hat der umwandelnde Rechtsträger als "übertragender Rechtsträger" auf den Wirksamkeitszeitpunkt des Formwechsels eine Übertragungsbilanz, die Personengesellschaft als "übernehmender Rechtsträger" auf den gleichen Zeitpunkt eine Eröffnungsbilanz aufzustellen.

02.06

Nach § 9 Satz 3 UmwStG können die steuerliche Schlussbilanz sowie die steuerliche Eröffnungsbilanz für einen Stichtag aufgestellt werden, der höchstens acht Monate vor der Anmeldung des Formwechsels zur Eintragung in das zuständige Register liegt. Das Einkommen und das Vermögen der Kapital- bzw. der Personengesellschaft sowie der Gesellschafter der Personengesellschaft sind so zu ermitteln, als ob das Vermögen der Kapitalgesellschaft mit Ablauf dieses Stichtags auf die Personengesellschaft übergegangen wäre. Randnr. 02.03 und 02.04 gelten entsprechend.

 

Zu Randnr. 02.06

Stichtag der Bilanzen nach § 9 UmwStG ist der steuerliche Übertragungsstichtag. Die Bilanzen können auf einen Stichtag aufgestellt werden, der bis zu 8 Monaten vor der Anmeldung zur Eintragung in das Handelsregister bzw. das maßgebende Register liegt. Auf diesen Stichtag treten rückwirkend die steuerlichen Folgen der fiktiven Vermögensübertragung ein. Im Einzelnen gelten die Ausführungen zu Randnrn. 02.03 und 02.04 entsprechend.

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