Prof. Dr. Gerrit Frotscher
01.26
Die Prüfung der Umwandlungsfähigkeit der beteiligten Rechtsträger hat bezogen auf die zu beurteilende Umwandlungsart und bezogen auf das jeweilige Gesellschaftsstatut der an dieser Umwandlung beteiligten Rechtsträger zu erfolgen.
Die Voraussetzungen der Umwandlungsfähigkeit müssen – infolge des auch für ausländische Umwandlungen geltenden Grundsatzes der Maßgeblichkeit des Gesellschaftsrechts (vgl. Randnr. 01.23) – für sämtliche betroffenen Gesellschaftsstatute der beteiligten Rechtsträger geprüft und mit der Umwandlungsfähigkeit nach dem UmwG verglichen werden; dabei ist der Umwandlungsvorgang nach dem jeweiligen Gesellschaftsstatut als Ganzes und nicht nur hinsichtlich eines bestimmten Teilbereichs (z. B. hinsichtlich des übertragenden oder übernehmenden Rechtsträgers) zu prüfen.
Zu Randnr. 01.26
Eine ausländische Umwandlung ist nur dann mit einer inländischen Umwandlung vergleichbar, wenn sie hinsichtlich der beteiligten Rechtsträger nach ausländischem Recht wirksam ist und wenn die beteiligten Rechtsträger auch nach inländischem Recht umwandelbar wären. Dabei ist auf die jeweilige Umwandlungsart abzustellen. Das erfordert eine mehrdimensionale Prüfung. Handelt es sich z. B. um die innerstaatlichen steuerlichen Wirkungen der Verschmelzung von Gesellschaft A im Staat X als übertragendem Rechtsträger auf Gesellschaft B im Staat Y als übernehmendem Rechtsträger, ist nach den Umwandlungsrechten der Staaten X und Y zu prüfen, ob die Rechtsträger A und B als übertragender bzw. übernehmender Rechtsträger verschmelzungsfähig sind. Zusätzlich ist zu prüfen, ob die Rechtsträger A und B Rechtsformen aufweisen, die nach deutschem Umwandlungsrecht und der Tabelle in Randnr. 01.10 verschmelzungsfähig sind. Der Umwandlungsvorgang ist nur dann mit einer deutschen Verschmelzung vergleichbar, wenn diese Fragen hinsichtlich aller beteiligten Rechtsträger und aller beteiligten Umwandlungsrechte bejaht werden können. Schon die Verneinung dieser Fragen in einem einzigen Teilaspekt (z. B. Rechtsträger A kann nach deutschem Umwandlungsrecht nicht übertragender Rechtsträger sein) schließt die Anwendung des UmwStG auf diesen Umwandlungsvorgang aus.
01.27
Der ausländische Rechtsträger muss i. R. eines Rechtstypenvergleichs einem vergleichbaren umwandlungsfähigen Rechtsträger inländischen Rechts entsprechen. Allein die steuerliche Einordnung des jeweiligen Rechtsträgers als Körperschaft oder Personengesellschaft ist für die Beurteilung der Umwandlungsfähigkeit nicht ausreichend. Der Rechtstypenvergleich hat grundsätzlich anhand des gesetzlichen Leitbilds der ausländischen Gesellschaft zu erfolgen. Zum Rechtstypenvergleich ausgewählter ausländischer Rechtsformen vgl. Tabellen 1 und 2 des BMF-Schreibens vom 24.12.1999, BStBl I S. 1076. Ist es aufgrund umfassender Dispositionsmöglichkeiten im ausländischen Recht nicht möglich, den jeweils beteiligten Rechtsträger anhand des gesetzlich vorgegebenen Leitbilds abzuleiten, hat der Rechtstypenvergleich anhand der rechtlichen Gegebenheiten des Einzelfalls zu erfolgen. Zu maßgebenden Kriterien für den Rechtstypenvergleich vgl. BMF-Schreiben vom 19.3.2004, BStBl I S. 411.
Zu Randnr. 01.27
Ob ein ausländischer Rechtsträger einem deutschen umwandlungsfähigen Rechtsträger entspricht, ist durch einen Typenvergleich zu beurteilen. Eine Einordnung ausländischer Gesellschaftsformen als Körperschaften oder Personengesellschaften nach innerstaatlicher Auffassung enthält das in Randnr. 01.27 zitierte BMF-Schreiben v. 24.12.1999. Einige ausländische Gesellschaftsrechtsordnungen sind so flexibel, dass eine Gesellschaft je nach ihrer konkreten Ausgestaltung nach innerstaatlichem Recht als Körperschaft oder Personengesellschaft einzuordnen ist, z. B. die US-amerikanische LLC und die britische LLP. In solchen Fällen ist auf die Ausgestaltung der an der Umwandlung konkret beteiligten Gesellschaft abzustellen.
01.28
Aufgelöste Rechtsträger können sich an ausländischen Umwandlungsvorgängen entsprechend den in § 3 Absatz 3, § 124 Absatz 2 UmwG genannten Voraussetzungen beteiligen.
Zu Randnr. 01.28
Nach Randnr. 01.28 sind auch aufgelöste ausländische Rechtsträger nach inländischem Recht umwandlungsfähig. Hinzukommen muss aber, dass dies auch nach dem ausländischen Recht gilt, weil die ausländische Umwandlung sonst handelsrechtlich nicht wirksam ist.