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Für Anleger in Aktienfonds, Mischfonds und Immobilienfonds enthält § 20 Abs. 13 InvStG eine Teilfreistellung der Erträge. Entsprechendes gilt für Vermögensminderungen, Betriebsausgaben, Veräußerungskosten und Werbungskosten nach § 21 InvStG. Werden Anteile an den Investmentfonds mittelbar über eine Personengesellschaft gehalten, bleibt die Teilfreistellung entsprechend der Rechtsform des Gesellschafters nach § 20 Abs. 3a S. 1 InvStG erhalten. Dies gilt nach S. 2 jedoch nicht, wenn die Anteile mittelbar über eine optierende Personengesellschaft gehalten werden. Die optierende Personengesellschaft wird für die Teilfreistellung als Kapitalgesellschaft eingeordnet. Grund für diese Regelung ist, dass die optierende Personengesellschaft nicht mehr transparent besteuert wird und die von ihr gehaltenen Anteile an den Investmentfonds nicht mehr den Gesellschaftern zugerechnet werden können. Vielmehr unterliegen die Investmentanteile bei der intransparent besteuerten optierenden Personengesellschaft der Teilfreistellung auf der Ebene der Personengesellschaft. Es ist daher der für Körperschaftsteuersubjekte geltende Teilfreistellungssatz anzuwenden.[1]

Das gilt entsprechend für die anteiligen Abzüge nach § 21 InvStG.

[1] BR-Drs. 244/21, 28f.; Haug, FR 2021, 410, 412.

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