Rz. 16

Die Definition der Minder- und Mehrabführungen ist aus § 14 Abs. 4 S. 6 KStG a. F. unverändert in § 14 Abs. 4 S. 3 KStG n. F. übernommen worden. Minder- und Mehrabführungen liegen danach vor, wenn der Handelsbilanzgewinn, der an den Organträger über den Gewinnabführungsvertrag abgeführt wird, von dem Steuerbilanzgewinn der Organgesellschaft abweicht. Zusätzlich muss diese Abweichung in organschaftlicher Zeit verursacht sein; dieses Merkmal korrespondiert mit der Formulierung in Abs. 4 S. 1 und ist daher überflüssig.[1]

Diese Definition ist nicht abschließend, wie das Wort "insbesondere" ausdrückt. Es ist daher denkbar, dass auch andere Minder- und Mehrabführungen vorkommen.

 

Rz. 17

Minder- und Mehrabführungen ergeben sich rechnerisch aus der Differenz zwischen dem durch den Gewinnabführungsvertrag abgeführten handelsrechtlichen Ergebnis und dem Ergebnis nach der Steuerbilanz. Die Formulierung des Gesetzes ist insoweit ungenau, als von "Gewinn" gesprochen wird. Weder in der Handelsbilanz noch in der Steuerbilanz gibt es bei der Organgesellschaft aber einen Gewinn in diesem Sinn, da der in der jeweiligen Bilanz ausgewiesene Gewinn durch die Ergebnisabführung gemindert wird. Gemeint ist das Ergebnis der Handels- bzw. Steuerbilanz vor Gewinnabführung. Es ist auf das Verhältnis des handelsrechtlichen Ergebnisses, das an den Organträger aufgrund des Gewinnabführungsvertrages abgeführt wird, zu dem Steuerbilanzergebnis vor Gewinnabführung abzustellen. Dabei ist ohne Bedeutung, ob das Ergebnis positiv oder negativ ist. Minder- und Mehrabführungen können sich also auch bei Verlustausgleich durch den Organträger ergeben. Ist der handelsrechtlich ausgeglichene Verlust niedriger als der Steuerbilanzverlust, liegt eine Minderverlustübernahme und damit eine Mehrabführung vor, die eine Einlagenrückgewähr darstellt. Ist der ausgeglichene Verlust höher als der Verlust nach der Steuerbilanz, handelt es sich um eine Mehrverlustübernahme und damit eine Minderabführung, die zu einer Einlage führt.[2]

 

Rz. 18

Wesentlich ist, dass der Vergleich zwischen handelsrechtlicher Gewinnabführung und der Vermögensmehrung nach der Steuerbilanz vor Gewinnabführung erfolgt. Dagegen entstehen Minder- und Mehrabführungen nicht aus dem Vergleich der Gewinnabführung mit dem steuerlichen Gewinn oder dem Einkommen. Zu- und Abrechnungen, die zur Ermittlung des steuerlichen Gewinns außerhalb der Steuerbilanz gemacht werden, z. B. durch den Abzug der nach § 8b KStG steuerfreien Vermögenszugänge oder durch Hinzurechnung von steuerlich nicht abziehbaren Verlusten, dürfen nicht berücksichtigt werden. Gleiches gilt für Korrekturen bei der Einkommensermittlung wie der Hinzurechnung der nicht abzugsfähigen Betriebsausgaben bzw. Steuern. Es handelt sich bei der Bestimmung der Minder- und Mehrabführungen also ausschließlich um eine Vermögensrechnung ohne Rücksicht darauf, ob die Vermögensmehrungen oder -minderungen steuerpflichtig sind oder nicht. Berücksichtigt wird also nur der Vermögensbereich, also der Unterschied in der Vermögensmehrung oder -minderung in Handels- und Steuerbilanz.[3]

 

Rz. 19

Die Definition der Minder- und Mehrabführungen in Abs. 4 S. 3 erfassen nur die regelmäßig vorkommenden Fälle, wie das Wort "insbesondere" aussagt. Es sind also auch andere Fälle der Minder- und Mehrabführungen denkbar, die nicht von dieser Definition erfasst werden. Solche Fälle können vorkommen, wenn die Organgesellschaft an einer Personengesellschaft beteiligt ist. Hier können sich Unterschiede ergeben, weil handelsrechtlich die Beteiligung der Organgesellschaft an der Personengesellschaft wie eine Kapitalbeteiligung bilanziert wird, während steuerrechtlich die Kapitalkonten-Spiegelmethode gilt, also Veränderungen der Kapitalkonten direkt in die Steuerbilanz der Gesellschafter übernommen werden. Dabei können sich auch Unterschiede aus Verlusten der Personengesellschaft ergeben, die nach § 15a EStG nicht sofort abziehbar sind.[4]

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