Rz. 20

Abs. 4 S. 4 enthält eine Regelung, in welchem Zeitpunkt die Minder- oder Mehrabführungen erfolgt sind. Diese Bestimmung ist notwendig, um den Zeitpunkt der Buchung der fiktiven Einlagen und Einlagenrückgewähr in der Bilanz des Organträgers zu bestimmen. Minder- und Mehrabführungen gelten danach als in dem Zeitpunkt erfolgt, in dem das Wirtschaftsjahr der Organgesellschaft endet. Diese Bestimmung entspricht der Regelung für das Inkrafttreten der Vorschrift in § 34 Abs. 6e S. 6 KStG.[1] Maßgebend ist der Bilanzstichtag der Organgesellschaft für das jeweilige Wirtschaftsjahr. Da es nur auf das Wirtschaftsjahr der Organgesellschaft ankommt, kann es sich um ein dem Kalenderjahr entsprechendes oder ein abweichendes Wirtschaftsjahr handeln sowie um ein Rumpfwirtschaftsjahr. Entsprechend dem Grundsatz, dass die Wirkungen der Organschaft bei dem Organträger in dem gleichen Vz eintreten, in dem das Einkommen der Organgesellschaft ohne Organschaft bei dieser zu besteuern wäre, sind auch die Veränderungen in dem Beteiligungsansatz in der Bilanz des Organträgers zu diesem Zeitpunkt zu berücksichtigen.[2] Das gilt unabhängig davon, ob die Wirtschaftsjahre von Organträger und Organgesellschaft übereinstimmen oder ob der Organträger ein abweichendes Wirtschaftsjahr hat. Maßgebend ist nur, dass der Vz der gleiche ist. Das kann dazu führen, dass der Beteiligungsansatz in der Bilanz des Organträgers auf einen Stichtag zu verändern ist, obwohl der Zeitpunkt der Minder- oder Mehrabführung später liegt als dieser Bilanzstichtag.

 
Praxis-Beispiel

Die A-AG ist Organträger der X-GmbH und hat ein abweichendes Wirtschaftsjahr vom 1.7. – 30.6. Die X-GmbH hat ein dem Kalenderjahr entsprechendes Wirtschaftsjahr.

Treten im Kalenderjahr (Veranlagungszeitraum) 01 Minder- oder Mehrabführungen ein, gelten diese am 31.12.01, dem Bilanzstichtag der Organgesellschaft, als erfolgt. Der Organträger muss alle Effekte der Organschaft aber im gleichen Vz erfassen, in dem die Ergebnisse der Organgesellschaft ohne Berücksichtigung der Organschaft zu berücksichtigen wären. Das ist der Vz 01. Die steuerliche Einkommenszurechnung erfolgt im Vz 01. Daher müssen auch die Effekte der Minder- und Mehrabführung bei dem Organträger in diesem Vz berücksichtigt werden. Der Organträger hat daher den Bilanzansatz der Beteiligung an der X-GmbH in der Steuerbilanz auf den 30.6.01 anzupassen.

[1] Vgl. daher Rz. 2.

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