Prof. Dr. Gerrit Frotscher
Rz. 104
Nach § 1a Abs. 3 S. 3 KStG sind auf die Einkünfte des Gesellschafters die Vorschriften über Gewinneinkünfte einschließlich des § 35 EStG nicht anzuwenden. Damit wird die Qualifizierung der Einkünfte also solche aus Kapitalvermögen (Abs. 3 S. 2 Nr. 1, 3), aus nichtselbstständiger Tätigkeit (Abs. 3 S. 2 Nr. 2), als Vermietung und Verpachtung sowie als sonstige Einkünfte (Abs. 3 S. 2 Nr. 4) aufrechterhalten und die Anwendung der Vorschriften über Gewinneinkünfte grundsätzlich ausgeschlossen. Verbunden damit wird die in den Vorschriften des EStG enthaltene Regelung außer Kraft gesetzt, dass Gewinneinkünfte Vorrang vor den Überschusseinkünften haben. Mit dieser Regelung werden die Beziehungen zwischen Gesellschafter und optierender Gesellschaft konsequent ebenso gestaltet wie die Beziehungen der Gesellschafter zu einer realen Kapitalgesellschaft.
Rz. 105
In S. 4 wird der Fall geregelt, dass die Einkünfte bei dem Gesellschafter aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse zu einer anderen Einkunftsart gehören. Dann gehören diese Einkünfte nicht zu der Einkunftsart des § 1a Abs. 3 S. 2 Nr. 1–4, sondern werden dieser anderen Einkunftsart zugerechnet. Das ist z. B. der Fall, wenn die Beteiligung an der optierenden Gesellschaft Betriebsvermögen eines Gewerbebetriebs oder freiberuflichen Betriebs des Gesellschafters ist und daher die Einkünfte aus den Leistungen der Gesellschaft Betriebseinnahmen dieses Betriebs sind. Das kann für Gewinnausschüttungen, Darlehenszinsen und Miet- und Pachtzinsen der Fall sein. Für die Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit dürfte dieser Fall kaum vorkommen. Durch diese Regelung werden die Beziehungen zu der optierenden Kapitalgesellschaft denen zu einer realen Kapitalgesellschaft gleichgestellt, da auch bei dieser Einkünfte, die bei dem Gesellschafter einem Betrieb zuzuordnen sind, den Regeln über Gewinneinkünfte, nicht denen über Überschusseinkünfte, unterliegen. Besondere Bedeutung dürfte diese Regelung für die Konstellation haben, dass der Gesellschafter der fiktiven Kapitalgesellschaft nach der Option wesentliche Betriebsgrundlagen aufgrund eines Miet- oder Pachtvertrags überlässt. Dann können die Voraussetzungen einer Betriebsaufspaltung gegeben sein. Folge ist, dass die Miet- und Pachtzinsen bei dem Gesellschafter nicht mehr zu Einkünften aus Vermietung und Verpachtung führen, sondern zu gewerblichen Einkünften nach § 15 EStG.