Rz. 109

Satz 7 knüpft an die Klassifizierung der Tätigkeit des Gesellschafters im Dienst der optierenden Gesellschaft in Abs. 3 S. 2 Nr. 2 an. Danach gilt die optierende Gesellschaft als Arbeitgeber, der Gesellschafter als Arbeitnehmer. Die optierende Gesellschaft hat alle lohnsteuerlichen Pflichten der §§ 38ff. EStG zu erfüllen. Sie hat insbesondere Lohnkonten zu führen, § 41 EStG, den Lohnsteuerabzug anhand der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale durchzuführen, § 38 EStG, das Lohnkonto abzuschließen und die elektronischen Lohnsteuerbescheinigungen an das Finanzamt zu übermitteln, § 41b EStG.[1] Die Höhe der Lohnsteuer ermittelt sich nach §§ 38a, 38b EStG sowie §§ 39a, 39b EStG. Anwendbar ist auch das Faktorverfahren nach § 39f EStG. Die optierende Gesellschaft kann auch einen Lohnsteuer-Jahresausgleich nach § 42b EStG durchführen. Soweit die optierende Gesellschaft lohnsteuerliche Pflichten verletzt, haftet sie nach § 42d EStG. Zweifelsfragen können durch die Lohnsteuer-Anrufungsauskunft, § 42e EStG geklärt werden. Andererseits unterliegt die optierende Gesellschaft hinsichtlich der lohnsteuerpflichtigen Vergütungen an den Gesellschafter der Lohnsteuer-Außenprüfung, § 42f EStG, bzw. der Lohnsteuer-Nachschau, § 42g EStG.

[1] BR-Drs. 244/21, 21.

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