Rz. 27

Die Voraussetzung des EU- oder EWR-Bezugs gilt nach § 1 Abs. 4 S. 2 UmwStG bei der Einbringung eines Betriebs, Teilbetriebs oder Mitunternehmeranteils in eine Personengesellschaft nach § 24 UmwStG nicht. In diesen Fällen kann also sowohl der einbringende Rechtsträger als auch der übernehmende Rechtsträger sowie deren Gesellschafter in Drittstaaten ansässig sein. Allerdings darf das deutsche Besteuerungsrecht hinsichtlich des eingebrachten Vermögens nach § 24 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 UmwStG nicht ausgeschlossen oder beschränkt werden. Auch diese Bestimmung ist durch das Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts nicht geändert worden. Es kann daher auf die Kommentierung zu der bisherigen Fassung verwiesen werden.[1]

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