1 Allgemeines und Systematik

 

Rz. 1

§ 1 Abs. 1 SolzG 1995 entspricht § 1 SolzG 1991. Die weiteren Absätze des § 1 SolzG 1995 wurden mit dem Gesetz zur Regelung der Bemessungsgrundlage für Zuschlagsteuern v. 21.12.2000[1] eingefügt. Sie entsprechen dem § 51a Abs. 1, 3 bis 5 EStG.[2]

 

Rz. 2

Der Solidaritätszuschlag erfüllt grundsätzlich die Merkmale einer Zuschlagsteuer nach § 51a EStG.[3] Maßstabsteuern sind die ESt und die KSt. Mit der Gesetzesänderung v. 21.12.2000 enthält das SolzG in den Absätzen 2 bis 5 nun die verfahrensrechtlichen Regelungen für Zuschlagsteuern selbst. § 51a EStG ist damit in weitem Umfang nicht auf den Solidaritätszuschlag anwendbar, sondern tritt gegenüber dem SolzG als lex specialis zurück.[4] Ohne diese Normierung im SolzG wären die Regelungen des § 51a EStG, der dem Wortlaut nach nur für die ESt gilt, nach § 31 Abs. 1 S. 1 KStG auf die KSt anzuwenden.

 

Rz. 3

Der Solidaritätszuschlag ist sowohl eine Steuer im verfassungsrechtlichen Sinne[5], als auch eine solche i. S. d. § 3 AO. Er ist eine eigenständige Steuer und nicht Teil der ESt bzw. KSt.[6] Als bundesgesetzlich geregelte Steuer findet die AO nach § 1 Abs. 1 AO unbeschränkt Anwendung. Die Regelungen zu den steuerlichen Nebenleistungen sind deshalb auf den Solidaritätszuschlag anzuwenden. Es können Säumniszuschläge nach § 240 AO und Zinsen nach den §§ 233ff. AO anfallen. Nicht anzuwenden ist § 233a AO (Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen), da der Solidaritätszuschlag nicht in § 233a Abs. 1 AO genannt ist.[7] Auch Verspätungszuschläge nach § 152 AO können nicht erhoben werden (Rz. 14).

Rz. 4 einstweilen frei

 

Rz. 5

Der Solidaritätszuschlag als Ergänzungsabgabe nimmt am Charakter der Maßstabsteuern als Steuern vom Einkommen teil und ist daher eine Personensteuer. Er gehört weder zu den Betriebsausgaben noch zu den Werbungskosten, da er nicht im Bereich der Einkünfteerzielung anfällt. Er stellt nach § 10 Nr. 2 KStG nicht abzugsfähige Ausgaben dar.[8]

2 Solidaritätszuschlag als Ergänzungsabgabe (Abs. 1)

 

Rz. 6

Der Solidaritätszuschlag ist eine Ergänzungsabgabe zur ESt und KSt nach Art. 106 Abs. 1 Nr. 6 GG.[1] Er ist damit eine akzessorische Abgabe, die wie eine Erhöhung der ESt und der KSt wirkt.[2] Dies ändert nichts daran, dass der Solidaritätszuschlag eine selbstständige Steuer ist, die nur aus technischen Gründen an die ESt und KSt anknüpft. Der gezahlte Solidaritätszuschlag hat also nicht den Charakter einer besonderen Erhebungsform der ESt oder KSt, kann also auch nicht mit der ESt oder KSt verrechnet werden.[3]

 

Rz. 6a

Als Ergänzungsabgabe ist der Solidaritätszuschlag von Bestand und Ausgestaltung der KSt als Maßstabsteuer abhängig. So sind nur solche Personen abgabepflichtig, die der KSt unterliegen (Rz. 7a, Rz. 1). Die Bemessungsgrundlage des Solidaritätszuschlags knüpft an die KSt, und damit mittelbar an die Bemessungsgrundlage der KSt an.

[1] Einleitung Rz. 1.
[2] Seiler, in Dürig/Herzog/Scholz, GG Art. 106 Rz. 117.

3 Anzuwendende materielle Regelungen

3.1 Anwendung des KStG (Abs. 2)

 

Rz. 7

Nach Abs. 2 sind auf die Festsetzung und Erhebung des Solidaritätszuschlags die Vorschriften des KStG entsprechend anzuwenden. Umfasst sind damit insbesondere die Verfahrensvorschriften des KStG, aber auch materielle Regelungen. Soweit das SolzG eigene Regelungen enthält, finden die Vorschriften des KStG keine Anwendung.

 

Rz. 7a

Die Vorschriften zur subjektiven Steuerpflicht nach den §§ 1, 2 KStG finden keine Anwendung[1], weil das SolzG durch die Anknüpfung an ESt und KSt die subjektive Steuerpflicht bereits voraussetzt und mit § 2 noch einmal aufgreift. Ebenso sind die Vorschriften des KStG zu Bemessungsgrundlage und Tarif nicht anzuwenden, da das SolzG eigene Regelungen in § 3 bzw. § 4 enthält. Damit gelten auch die Steuerermäßigungen und tariflichen Freibeträge nach dem KStG nicht unmittelbar, sondern nur mittelbar über die Verminderung der Bemessungsgrundlage für den Solidaritätszuschlag.

 

Rz. 8

Der Entstehungszeitpunkt des Solidaritätszuschlags richtet sich nach dem der KSt und damit nach § 30 Nr. 3 KStG. Entstehungszeitpunkt ist der Ablauf des jeweiligen Vz.

 

Rz. 8a

Des Weiteren sind die Vorschriften über Vorauszahlungen (Rz. 10), über den KapESt-Abzug nach den §§ 43ff. EStG sowie über den Steuerabzug nach § 50a EStG entsprechend anzuwenden. Soweit Vorauszahlungen geleistet wurden oder ein Steuerabzug ohne Abgeltungswirkung vorgenommen wurde, sind die Zahlungen auf den Solidaritätszuschlag entsprechend § 36 Abs. 2 EStG anzurechnen. Es gelten hier die Vorschriften des § 36 Abs. 3 EStG (Aufrundung auf volle Euro) und Abs. 4 (Fälligkeit). Explizit ausgenommen ist die Regelung des § 36a EStG (i. V. m. § 31 Abs. 1 S. 1 KStG), die die Anrechnu...

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