Rz. 1

§ 5 SolzG regelt, dass sich Ermäßigungen aufgrund eines DBA zuerst auf den Solidaritätszuschlag auswirken[1] und damit allein den Bund treffen. Anderenfalls hätte die Erhebung des Solidaritätszuschlags Auswirkungen auf das Finanzierungssystem von Bund, Ländern und Gemeinden[2], weil die Erhebung des Solidaritätszuschlags in diesem Fall über die Begrenzung des Quellensteuerabzugs zulasten der Länder und Gemeinden wirken würde. Die Bestimmung betrifft damit auch die Zuordnung des Steueraufkommens.[3]

Bei Einkünften aus Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren werden Steuern häufig im Wege eines Quellensteuerabzugs (in Dtl. z. B. KapESt) erhoben. In DBA wird dieser Quellensteuerabzug i. d. R. auf einen bestimmten Prozentsatz beschränkt.[4] Diese Begrenzungen gelten auch für den Solidaritätszuschlag. Denn der Solidaritätszuschlag als Steuer vom Einkommen, bzw. als Zuschlag auf eine solche[5] fällt in den Geltungsbereich des jeweiligen DBA. Nach dem DBA darf der gesamte Abzug für Steuern vom Einkommen den in dem jeweiligen DBA genannten Prozentsatz nicht überschreiten. Das bedeutet bei einem Höchstsatz von 15 %, dass die Summe aus Quellensteuer und Solidaritätszuschlag nicht höher als 15 % sein darf. Dabei wird zuerst der Solidaritätszuschlag gemindert, dann erst die "normale" Abzugsteuer. Die abgezogene Steuer von 15 % besteht folglich nicht aus 5,5 % Solidaritätszuschlag und 9,5 % KapESt, sondern aus 15 % KapESt und 0 % Solidaritätszuschlag.[6] Damit verhindert die Grenze für die Abzugsteuern in den DBA die Erhebung des Solidaritätszuschlags.

 

Rz. 2

Der Schuldner der Vergütung muss den Steuerabzug jedoch grundsätzlich ungeachtet der Begrenzung des Steuerabzugs im DBA in voller Höhe vornehmen, also auch den Solidaritätszuschlag einbehalten. Nach § 50d Abs. 1 EStG ist der Gläubiger der Zahlungen grundsätzlich auf den Weg der Erstattung verwiesen. Die Erstattung erfolgt bei den Maßstabsteuern durch das BZSt; dies gilt nach § 1 Abs. 2 SolzG auch für den Solidaritätszuschlag.

 

Rz. 3

Nach § 50d Abs. 2 EStG kann der Schuldner der Kapitalerträge den Steuerabzug nach § 43b EStG, für Vergütungen nach § 50a Abs. 1 EStG sowie für Fälle des § 50g EStG unterlassen oder nach einem niedrigeren Steuersatz vornehmen. Voraussetzung ist, dass eine Freistellungsbescheinigung des BZSt vorliegt. Diese gilt auch für den Solidaritätszuschlag. Da hierdurch die Bemessungsgrundlage für den Solidaritätszuschlag entfällt oder gemindert wird, mindert sich auch der Steuerabzug hinsichtlich des Solidaritätszuschlags. Einer eigenen Freistellungsbescheinigung für den Solidaritätszuschlag bedarf es daher nicht.

[1] Lindberg, in Brandis/Heuermann, Ertragsteuerrecht, § 5 SolzG Rz. 1; Pente, in Bott/Walter, KStG, § 5 SolzG Rz. 42.
[2] Allgemein dazu Einleitung Rz. 5.
[3] Lutter, in Lippross/Seibel, Basiskommentar Steuerrecht, § 5 SolzG Rz. 1.
[4] Siehe Art. 10 und 11 OECD-MA.
[5] Siehe Art. 2 Abs. 2 und 3 Nr. 1 der deutschen Verhandlungsgrundlage für Doppelbesteuerungsabkommen im Bereich der Steuern vom Einkommen und Vermögen.
[6] Lindberg, in Brandis/Heuermann, Ertragsteuerrecht, § 5 SolzG Rz. 1.

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