Zu Randnr. 20.21
Der Ansatz des Buch- oder Zwischenwerts des eingebrachten Vermögens hängt von einem Antrag der übernehmenden Körperschaft ab. Antragsberechtigt ist die übernehmende Körperschaft, der auch das Wahlrecht zusteht. Der Antrag ist bei dem für die Körperschaft zuständigen Finanzamt einzureichen, und zwar nach § 20 Abs. 2 S. 3 UmwStG spätestens bis zur erstmaligen Einreichung der steuerlichen Schlussbilanz der übernehmenden Körperschaft, in der das übernommene Vermögen erstmals ausgewiesen wird. Dies ist die Bilanz zum steuerlichen Übertragungsstichtag. Nach diesem Zeitpunkt gestellte Anträge sind unwirksam.
Der Antrag auf Ansatz der Buch- oder Zwischenwerte muss für alle übergehenden Wirtschaftsgüter einheitlich gestellt werden.
Die Entscheidung über den Antrag zur Buchwertfortführung bzw. zum Zwischenwertansatz hat das für den übernehmenden Rechtsträger zuständige Finanzamt auch insoweit zu treffen, als im Ausland belegene Besteuerungsgrundlagen betroffen sind, z. B. ausländische Betriebsstätten oder Beteiligungen an ausländischen Personen- oder Kapitalgesellschaften.
Der übertragende Rechtsträger ist an diese Bilanzansätze gebunden, insoweit können also keine neuen Entscheidungen ergehen.
In der Schlussbilanz sind entweder die gemeinen Werte, Zwischenwerte oder die Buchwerte anzusetzen. Die Finanzverwaltung steht offensichtlich auf dem Standpunkt, dass der Antrag zur Buchwertfortführung ausdrücklich gestellt werden muss (s. Verweis auf Randnr. 03.29). Daher kann der Antrag nicht konkludent gestellt werden. Die bloße Einreichung der Schlussbilanz genügt für die Wahlrechtsausübung nicht. Vielmehr muss das Wahlrecht ausdrücklich ausgeübt werden.
Nach Ansicht der Finanzverwaltung muss beim Zwischenwertansatz in dem Antrag ausdrücklich angegeben werden, in welcher Höhe oder zu welchem Prozentsatz die stillen Reserven aufgedeckt werden. Dem Gesetz ist eine solche Anforderung nicht zu entnehmen. M. E. können, wenn ein Antrag auf Zwischenwertansatz gestellt ist, die erforderlichen Angaben auch später oder in anderer Form gemacht werden, z. B. in der Steuerbilanz.
M. E. kann die Ansicht der Finanzverwaltung, dass der Antrag ausdrücklich zu stellen ist, in dieser rigiden Form nicht aus dem Gesetz abgeleitet werden. § 20 Abs. 2 UmwStG sieht nur eine Antragstellung vor, aber keine bestimmte Form und nicht, dass der Antrag ausdrücklich gestellt werden muss. Ein ausdrücklicher Antrag kann daher nicht gefordert werden. Es reicht vielmehr aus, dass sich der Antrag konkludent aus den bei dem Finanzamt eingereichten Unterlagen ergibt. Daher sollte auch der Ansatz der Werte in der Schlussbilanz als Wahlrechtsausübung ausreichen.
Die Verwaltung verlangt zwar keine besondere Form für den Antrag, jedoch soll der Antrag bedingungsfeindlich sein. Dieser Ansicht ist zu folgen, da verwaltungsrechtliche Willenserklärungen generell nicht unter einer aufschiebenden oder auflösenden Bedingung abgegeben werden können.
Im Übrigen enthält Randnr. 20.12 durch den Verweis auf die Randnrn. 03.29 f. nähere Ausführungen zum Inhalt des Antrags. Danach müssen so genaue Angaben gemacht werden, dass eine andere Form als die Schriftform für den Antrag kaum als möglich erscheint. Die Aussage in Randnr. 03.29, dass der Antrag keiner besonderen Form bedarf, ist daher irreführend, da inhaltliche Anforderungen gestellt werden, die außerhalb der Schriftform kaum zu erfüllen sind. Die Finanzbehörde hat den Antrag bei Zweifeln nach seinem wirtschaftlichen Gehalt auszulegen und dazu auch Ermittlungen anzustellen.