Zu Randnr. 22.28
§ 22 Abs. 3 UmwStG enthält umfangreiche Nachweispflichten zur Sicherstellung der Nachversteuerung durch die Einbringungsgewinne I und II. Diese Nachweispflichten hat der Einbringende während der Sperrfrist von 7 Jahren zu erfüllen. Der Nachweis ist bis zum 31.5. eines jeden Jahrs zu erbringen. Nachzuweisen ist, welchem Rechtsträger die sperrfristbehafteten Anteile an demjenigen Tag, der dem Einbringungstag im Jahr der Einbringung entspricht, steuerlich zuzurechnen waren.
In den Fällen der Sacheinbringung nach § 20 UmwStG betrifft die Nachweispflicht die von dem Einbringenden erworbenen neuen Anteile. Da der Einbringende diese Anteile selbst erworben hat, kann er nachweisen, dass sie ihm noch zuzurechnen sind, bzw. darlegen, dass er sie übertragen hat.
Ist der Einbringende eine Personengesellschaft, ist auch nachzuweisen, wem die Mitunternehmeranteile zuzurechnen sind, da die Übertragung der Mitunternehmeranteile eine mittelbare Übertragung der durch die Einbringung erworbenen neuen Anteile darstellt (Randnr. 22.02).
Im Fall der Ketteneinbringung gilt die Nachweispflicht auch für die durch die Ketteneinbringung erworbenen Anteile.
Ausgedehnt wird die Nachweispflicht auf den unentgeltlichen Rechtsnachfolger sowie im Fall der Mitverstrickung von Anteilen nach § 22 Abs. 7 UmwStG (Randnr.22.43) auch auf die mitverstrickten Anteile.
Im Fall des Anteilstauschs bezieht sich die Nachweispflicht darauf, wem die eingebrachten Anteile steuerlich zuzurechnen sind. Die Nachweispflicht trifft auch hier den Einbringenden. Er muss sich daher im Einbringungsvertrag zusichern lassen, dass die übernehmende Gesellschaft ihm die Zurechnung der Anteile jährlich nachweist, damit er seine Nachweispflicht gegenüber dem Finanzamt erfüllen kann.
Wird die Nachweispflicht nicht erfüllt, gelten die Anteile als zu Beginn des Jahrs, für das der Nachweis nicht erbracht worden ist, als veräußert, sodass die Nachversteuerung durch den Einbringungsgewinn I oder II eingreift. Zusätzlich soll der Veräußerungsgewinn besteuert werden. Dieser wird allerdings nicht hoch sein, da die Anschaffungskosten um den Einbringungsgewinn erhöht werden.
Randnr. 22.28 enthält ein Beispiel zur Nachversteuerung bei fehlendem Nachweis. Bemerkenswert ist, dass die Finanzverwaltung in dem Beispiel davon ausgeht, dass die Nichterbringung des Nachweises nicht nur zur Nachversteuerung des Einbringungsgewinns führt, sondern auch zur Besteuerung der fiktiven Anteilsveräußerung. Mit dem Wortlaut des § 22 Abs. 3 S. 2 UmwStG lässt sich diese Ansicht durchaus vereinbaren, da nur allgemein bestimmt wird, dass die Anteile als veräußert gelten. Es muss m. E. aber bezweifelt werden, dass dies dem Zweck des Gesetzes entspricht. Wenn die Nachversteuerung der Einbringung durch die Nachweise sichergestellt werden soll, erfordert dies nicht, auch eine Veräußerung der Anteile für die...