20.38

Nach § 27 Absatz 3 Nummer 3 UmwStG ist § 21 UmwStG 1995 auf einbringungsgeborene Anteile alten Rechts weiterhin anzuwenden. Werden i. R. einer Sacheinlage zum gemeinen Wert oder Zwischenwert einbringungsgeborene Anteile alten Rechts miteingebracht, sind bei der Ermittlung des Einbringungsgewinns § 8b Absatz 4 KStG a. F. oder § 3 Nummer 40 Satz 3 und 4 EStG a. F. anzuwenden. Darüber hinaus sind auch nach Ablauf der Siebenjahresfrist (zeitlich unbegrenzt) die Regelungen des § 21 UmwStG 1995 weiter anzuwenden; vgl. Randnr. 27.01 ff.

 

Zu Randnr. 20.38

Die Randnrn. 20.38–20.41 erläutern die komplizierten Regelungen, wenn Anteile im eingebrachten Betriebsvermögen enthalten sind, die infolge einer Einbringung nach § 20 UmwStG1995 zum Buch- oder Zwischenwert entstanden und daher als einbringungsgeborene Anteile nach § 21 UmwStG 1995 steuerverstrickt sind, veräußert oder im Rahmen der Einbringung eines Betriebs oder Teilbetriebs eingebracht werden. Für einbringungsgeborene Anteile war bei einer Veräußerung innerhalb einer Frist von 7 Jahren die Steuerfreistellung nach § 8b Abs. 2 KStG durch § 8b Abs. 4 S. 1 Nr. 1 KStG a. F. bzw. die Anwendung des Halb- oder Teileinkünfteverfahrens nach § 3 Nr. 40 S. 3, 4 EStG a. F. ausgeschlossen. Der Veräußerungsgewinn war daher in voller Höhe steuerpflichtig. Nach § 27 Abs. 3 Nr. 3 UmwStG, § 34 Abs. 7a KStG und § 52 Abs. 4d S. 2 EStG ist diese Regelung auf Anteile, die nach § 21 UmwStG 1995 steuerverstrickt sind, weiter anzuwenden. Damit gelten auch die Nachversteuerungstatbestände des § 21 Abs. 2 UmwStG für diese Anteile, und zwar zeitlich unbegrenzt, weiter. Weitere Einzelheiten zu der Regelung sind in Randnr. 27.01 enthalten.

20.39

Werden einbringungsgeborene Anteile i. S. d. § 21 UmwStG 1995 i. R. einer Sacheinlage miteingebracht, gelten die erhaltenen Anteile insoweit ebenfalls als einbringungsgeborene Anteile i. S. d. § 21 UmwStG 1995 (§ 20 Absatz 3 Satz 4 UmwStG). Dies bedeutet, dass bei einer Veräußerung der (infizierten) Anteile innerhalb der Siebenjahresfrist die Steuerfreistellung nach § 8b Absatz 4 KStG a. F. oder § 3 Nummer 40 Satz 3 und 4 EStG a. F. insoweit ausgeschlossen ist. Die Weitereinbringung der einbringungsgeborenen Anteile i. S. d. § 21 UmwStG 1995 im zeitlichen Anwendungsbereich des UmwStG 2006 löst allerdings keine neue Siebenjahresfrist i. S. v. § 8b Absatz 4 KStG a. F. oder § 3 Nummer 40 Satz 3 und 4 EStG a. F. aus.

 

Zu Randnr. 20.39

Werden einbringungsgeborene Anteile im Rahmen der Einbringung eines Betriebs oder Teilbetriebs nach neuem Recht mit eingebracht, greift § 20 Abs. 3 S. 4 UmwStG ein. Das bedeutet, dass die durch diese zweite Einbringung erworbenen Anteile als nach § 21 UmwStG 1995 einbringungsgeboren gelten, obwohl diese zweite Einbringung unter der Geltung des neuen UmwStG erfolgt ist. Die Qualifikation der mit eingebrachten Anteile als einbringungsgeborene Anteile nach § 21 UmwStG 1995 geht also auf die durch die Einbringung neu erworbenen Anteile über. Ebenso geht die für die ursprünglichen Anteile laufende Sperrfrist von 7 Jahren über. Es entsteht also keine neue Sperrfrist, sondern die bisherige Sperrfrist läuft weiter. Werden die neuen Anteile jedoch innerhalb der Sperrfrist veräußert, greifen § 8b Abs. 4 KStG a. F. bzw. § 3 Nr. 40 S. 3, 4 EStG a. F. ein. Das bedeutet, dass auf einen innerhalb der Sperrfrist entstehenden Veräußerungsgewinn die Steuerfreistellung nach § 8b Abs. 2 KStG bzw. das Teileinkünfteverfahren nach § 3 Nr. 40 EStG nicht anzuwenden ist.

20.40

Im Fall der Veräußerung der mit der Einbringungsgeborenheit infizierten erhaltenen Anteile kommt das neue Recht (rückwirkende Einbringungsgewinnbesteuerung) nicht zur Anwendung, soweit die Steuerfreistellung nach § 8b Absatz 4 KStG a. F. oder § 3 Nummer 40 Satz 3 und 4 EStG a. F. ausgeschlossen ist (§ 27 Absatz 4 UmwStG). Die Anwendung alten Rechts geht somit innerhalb des für den ursprünglichen Einbringungsvorgang (nach altem Recht) geltenden Siebenjahreszeitraums vor. Erfolgt die Veräußerung der Anteile hingegen nach Ablauf der Sperrfrist für die einbringungsgeborenen Anteile i. S. d. § 21 UmwStG 1995, aber noch innerhalb des für die erhaltenen Anteile geltenden Siebenjahreszeitraums, kommt es in vollem Umfang zur rückwirkenden Einbringungsgewinnbesteuerung. Für die Ermittlung des Veräußerungsgewinns aus den erhaltenen Anteilen ist aber insoweit weiterhin § 21 UmwStG 1995 anzuwenden mit der Folge, dass der Veräußerungsgewinn teilweise nach § 16 EStG und teilweise nach § 17 EStG zu ermitteln ist.

 

Zu Randnr. 20.40

Randnr. 20.40 behandelt das Verhältnis der Nachversteuerung nach altem Recht zu der nach neuem Recht. Werden die neu erworbenen Anteile innerhalb der für die alten Anteile laufenden Sperrfrist veräußert, bestimmen sich die Rechtsfolgen nur nach § 8b Abs. 4 KStG a. F. bzw. § 3 Nr. 40 S. 3, 4 EStG a. F., nicht nach § 22 Abs. 2 UmwStG. Das bedeutet, dass insoweit kein Einbringungsgewinn II entsteht, sich vielmehr die Rechtsfolgen nur nach dem alten Recht richten (§ 27 Abs. ...

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