A unterhält ein Einzelunternehmen mit einem buchmäßigen Eigenkapital von 100.000 EUR. In den Wirtschaftsgütem des Einzelunternehmens sind stille Reserven von 200.000 EUR enthalten. Der gemeine Wert des Unternehmens beträgt 300.000 EUR. Die Schlussbilanz des A im Zeitpunkt der Einbringung sieht wie folgt aus:
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Gemeiner Wert |
Buchwert |
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Gemeiner Wert |
Buchwert |
Aktiva diverse |
300.000 EUR |
100.000 EUR |
Kapital |
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100.000 EUR |
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(300.000 EUR) |
100.000 EUR |
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100.000 EUR |
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In das Einzelunternehmen des A tritt B als Gesellschafter ein; A bringt also sein Einzelunternehmen in die neue von ihm und B gebildete Personengesellschaft ein. A und B sollen an der neuen Personengesellschaft zu je 50 % beteiligt sein. B leistet deshalb eine Bareinlage von 300.000 EUR. Die Kapitalkonten von A und B sollen in der Bilanz der Personengesellschaft gleich hoch sein. Die Personengesellschaft stellt den Antrag auf Ansatz der Buchwerte nach § 24 Absatz 2 Satz 2 UmwStG.
Die Eröffnungsbilanz der Personengesellschaft lautet wie folgt:
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Buchwert |
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Buchwert |
Aktiva diverse (A) |
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100.000 EUR |
Kapital A |
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200.000 EUR |
Bank (Bareinlage B) |
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300.000 EUR |
Kapital B |
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200.000 EUR |
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400.000 EUR |
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400.000 EUR |
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Lösung:
Da B eine Einlage von 300.000 EUR geleistet hat, hat er 100.000 EUR mehr gezahlt, als sein buchmäßiges Kapital in der Bilanz der neuen Personengesellschaft beträgt (B hat mit diesen 100.000 EUR praktisch dem A die Hälfte der stillen Reserven "abgekauft"). Er muss in diesem Fall sein in der Bilanz der Personengesellschaft nicht ausgewiesenes Mehrkapital von 100.000 EUR in einer Ergänzungsbilanz ausweisen. Auf diese Weise wird sichergestellt, dass die aktivierungspflichtigen Anschaffungskosten des B (300.000 EUR × 1/2 = 150.000 EUR) für die erlangten Anteile an den Wirtschaftsgütern des bisherigen Einzelunternehmens i. R. d. Gewinnverteilung berücksichtigt werden.
Die positive Ergänzungsbilanz des B hat den folgenden Inhalt:
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Buchwert |
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Buchwert |
Aktiva diverse |
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100.000 EUR |
Mehrkapital B |
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100.000 EUR |
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100.000 EUR |
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100.000 EUR |
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Das von A in die Personengesellschaft eingebrachte Betriebsvermögen ist danach in der Bilanz der Personengesellschaft einschließlich der Ergänzungsbilanz des Gesellschafters B mit insgesamt 200.000 EUR ausgewiesen (mit 100.000 EUR in der Gesamthandsbilanz der Personengesellschaft und mit 100.000 EUR in der Ergänzungsbilanz des B). Es war bisher bei A nur mit 100.000 EUR angesetzt. Es würde sich danach für A ein Veräußerungsgewinn von 100.000 EUR ergeben.
A muss diesen Veräußerungsgewinn dadurch neutralisieren, dass er seinerseits eine Ergänzungsbilanz aufstellt und in dieser dem in der Ergänzungsbilanz des B ausgewiesenen Mehrwert für die Aktiva von 100.000 EUR einen entsprechenden Minderwert gegenüberstellt, sog. negative Ergänzungsbilanz.
Diese negative Ergänzungsbilanz des A sieht wie folgt aus: