Zu Randnr. 24.07
Die Einbringung nach § 24 UmwStG ist, wie die Einbringung nach § 20 UmwStG und der Anteilstausch nach § 21 UmwStG, nur steuerneutral, wenn der Einbringende als Gegenleistung Gesellschaftsrechte erwirbt. Bei einer Personengesellschaft als übernehmender Gesellschaft ist diese Voraussetzung erfüllt, wenn der Einbringende durch die Einbringung erstmals Mitunternehmer wird oder seine Mitunternehmerstellung erweitert. Das ist nicht nur der Fall, wenn der Einbringende erstmals ein Kapitalkonto erwirbt, also erstmals Mitunternehmer wird, oder wenn ihm weitere Gesellschaftsrechte eingeräumt werden, sich also seine Beteiligung erhöht. Es genügt auch, wenn sich das Kapitalkonto, das für die Bestimmung der Gesellschaftsrechte maßgebend ist, erhöht. Das schließt die Buchung auf einem variablen Kapitalkonto (z. B. Kapitalkonto II) ein. Es braucht also keine Erweiterung der Beteiligungsrechte vorzuliegen. Es genügt vielmehr, wenn die Beteiligungsrechte unverändert bleiben, weil etwa die anderen Gesellschafter gleichwertige Einlagen vorgenommen haben. Maßgebend ist nur, dass sich das Beteiligungskonto betragsmäßig erhöht. Das ist auch der Fall, wenn der Einbringende bei einer GmbH & Co. KG vermögensmäßig bereits zu 100 % beteiligt ist. Auch dann ist die Einbringung steuerneutral, wenn sich das Kapitalkonto des Einbringenden betragsmäßig erhöht.
Ein Beteiligungskonto in diesem Sinn ist immer das Kapitalkonto der Handelsbilanz, das maßgebend für die Bestimmung der Gesellschaftsrechte ist. Werden mehrere Kapitalkonten geführt, ist das Kapitalkonto I immer ein Beteiligungskonto. Werden weitere variable Gesellschafterkonten geführt, ist ein wesentliches Indiz für das Vorliegen eines Beteiligungskontos, wenn die gesellschaftsvertragliche Abrede besteht, dass auf diesem Konto auch Verluste gebucht werden können. Das gilt auch, wenn ein solches Kapitalkonto in mehrere Unterkonten aufgegliedert ist.
Es genügt auch, wenn der Einbringungswert auf einem gesamthänderisch gebundenen Rücklagenkonto gebucht wird, an dem der Einbringende beteiligt ist. Dagegen genügt die Buchung auf einem Darlehenskonto des Einbringenden nicht, weil sich dadurch die Beteiligung an der Mitunternehmerschaft nicht erhöht. Für die Abgrenzung zwischen Kapital- und Darlehenskonto verweist der Erlass auf das BMF-Schreiben v. 30.5.1997. Von einem Darlehenskonto ist grundsätzlich auszugehen, wenn es sich nicht um ein Beteiligungskonto im oben dargestellten Sinne handelt.
Besteht die Gegenleistung für die Einbringung sowohl in einer Verstärkung der Beteiligung als auch in einem sonstigen Entgelt (z. B. Buchung teilweise auf Kapitalkonto, teilweise auf Darlehenskonto), ist die Einbringung nur in dem Verhältnis ste...