Dr. Wolf-Georg von Rechenberg, Prof. Dr. Angelika Thies
Der Insolvenzplan setzt sich zusammen aus einem darstellenden und einem gestaltenden Teil. Im darstellenden Teil werden die rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Unternehmens und die seit Insolvenzeröffnung durchgeführten und bis Verfahrensabschluss noch geplanten Maßnahmen erläutert. Er soll eine umfassende Analyse der Krisenursachen enthalten und das Leitbild des nach Plandurchführung sanierten Unternehmens vorstellen.
Der gestaltende Teil enthält sodann die Maßnahmen, die zur Umsetzung der Sanierung geplant sind und die Rechte der Gläubiger verändern bzw. in diese eingreifen. Die Rechtsverhältnisse der Beteiligten werden durch den Plan unmittelbar gestaltet, denn mit der Bestätigung des Plans treten die im gestaltenden Teil niedergelegten Wirkungen für und gegen alle Beteiligten ein, § 254 Abs. 1 InsO.
Dem Plan beizufügen sind zudem eine Vermögensübersicht und ein Ergebnis- und Finanzplan. Außerdem ist im Wege einer Vergleichsrechnung darzustellen, welche Unterschiede sich für die Gläubiger bei der Durchführung des Planverfahrens statt einer Regelabwicklung ergeben und warum das Planverfahren zu einem besseren Verwertungsergebnis für sie führt. Der Insolvenzplan soll somit eine umfassende Entscheidungsgrundlage für die Gläubiger bieten für das sich anschließende Verfahren zur Abstimmung über den Plan.
Zur Vorbereitung dieser Abstimmung werden die Gläubiger in Gruppen eingeteilt, soweit Beteiligte mit unterschiedlichen Rechtsstellungen betroffen sind. Das Gesetz sieht in § 222 InsO Vorgaben für die Einteilung vor. Zu unterscheiden sind absonderungsberechtigte Gläubiger, also solche, die über Sicherungsrechte am Vermögen des Unternehmens verfügen, die nicht nachrangigen Insolvenzgläubiger nach § 38 InsO und die nachrangigen Insolvenzgläubiger gem. § 39 InsO. Für die Anteilsinhaber wird eine Gruppe gebildet, wenn der Insolvenzplan in ihre Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte eingreift. Im Übrigen können die Gruppen nach den wirtschaftlichen Interessen der Beteiligten aufgeteilt werden. Das Gesetz verlangt eine sachgerechte Abgrenzung und die Angabe der Abgrenzungskriterien im Plan. Dabei sollen die Belange der Arbeitnehmer und der Kleingläubiger in besonderer Weise berücksichtigt werden.
Die Bildung der einzelnen Gläubigergruppen bietet Potenzial für strategische Überlegungen im Hinblick auf das spätere Abstimmungsverhalten. Gläubiger mit sachfremden Interessen (z. B. ›Akkordstörer‹) oder Gläubiger, bei denen aus emotionalen, ggf. sogar irrationalen oder sonstigen sachfremden Gründen mit einer Ablehnung des Plans zu rechnen ist, können durch eine geschickte Gruppenbildung isoliert bzw. überstimmt werden, wobei der Plan im Ergebnis nicht zu einer Schlechterstellung solcher Gläubiger führen darf. Auch hier gilt indes, dass ein hohes Maß an Transparenz und Redlichkeit die Überzeugungskraft eines Plans deutlich erhöht. Eine Abgrenzung von Gläubigergruppen darf daher nicht anhand sachfremder Erwägungen erfolgen.