Dipl.-Volksw. Christian Ehlermann, Mag. Katja Nakhai
Rz. 279
Ob die bei der Anteilsvereinigung (§ 1 Abs. 3 GrEStG) oder bei der Übertragung von Personengesellschaftsanteilen (§ 1 Abs. 2a GrEStG) entstandene GrESt als laufende Betriebsausgaben abzugsfähig oder als Anschaffungsnebenkosten zu aktivieren ist, war lange Zeit strittig (vgl. Nachweise in BFH vom 20.04.2011, BStBl II 2011, 761, Tz. 16). Die Abzugsfähigkeit der durch den seit 07.06.2013 gültigen § 1 Abs. 3a GrEStG (wirtschaftliche Beteiligung) ausgelösten Grunderwerbsteuer wurde bisher weder in der Literatur noch in der Rechtsprechung ausführlich behandelt.
Rz. 279a
Für die Anteilsvereinigung bei Einbringung von Kapitalgesellschaftsanteilen (§ 1 Abs. 3 GrEStG) hat der BFH – entgegen der damaligen Auffassung der Finanzverwaltung – entschieden, dass die ausgelöste GrESt als laufender Aufwand sofort abzugsfähig ist (BFH vom 20.04.2011, BStBl II 2011, 761; vom 14.03.2011, BFH/NV 2011, 1556). Der BFH begründet diese Auffassung damit, dass es aufgrund der rein grunderwerbsteuerlichen Fiktion an einem inhaltlichen Zusammenhang zwischen der ausgelösten Steuer und dem erworbenen Anteil fehlt, so dass die Steuer nicht final dem hinzuerworbenen Anteil als Anschaffungsnebenkosten zugeordnet werden kann. Auch wenn in der Literatur wegen der Besonderheiten des entschiedenen Falles (im Fall I R 2/10 ging es um eine Anteilsvereinigung im Organkreis) Zweifel geäußert wurden, ob dieser Auffassung auch für die Fälle einer unmittelbaren Anteilsvereinigung zu folgen ist, wurde das Urteil im Bundessteuerblatt veröffentlicht. Eine Verfügung der OFD Rheinland bestätigte die Anwendbarkeit für alle Fälle der Anteilsvereinigung i. S. v. § 1 Abs. 3 GrEStG (OFD Rheinland vom 23.01.2012, DB 2012, 486, mittlerweile aufgehoben und ersetzt durch OFD Nordrhein-Westfalen, vom 21.04.2015, DB 2015, 1013).
Rz. 279b
Hinsichtlich der durch Übertragung von Personengesellschaftsanteilen gem. § 1 Abs. 2a GrEStG ausgelösten Grunderwerbsteuer hielt die Finanzverwaltung zunächst an ihrer Ansicht fest, dass diese als Anschaffungsnebenkosten zu aktivieren sei. Mit Urteil vom 02.09.2014 hat der BFH nun entschieden, dass auch die durch einen Wechsel im Gesellschafterbestand einer Personengesellschaft (§ 1 Abs. 2a GrEStG) ausgelöste Grunderwerbsteuer keine Anschaffungsnebenkosten des Gesellschaftsanteils, sondern sofort abzugsfähige Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten darstellt (BFH vom 02.09.2014, BStBl II 2015, 260). Entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung sei nämlich nicht die geänderte Sachherrschaft (anteilige Beteiligung des Neugesellschafters an allen einzelnen Wirtschaftsgütern der Personengesellschaft), sondern die geänderte Zuordnung eines Grundstücks auf Gesellschaftsebene Tatbestand der Besteuerung des § 1 Abs. 2a GrEStG. Da hierdurch lediglich ein Erwerbsvorgang fingiert wird, fehlt es nach Auffassung des BFH an einem über die reine Kausalität hinausgehenden, inhaltlichen Zusammenhang zwischen der Anschaffung der Personengesellschaftsanteile und der ausgelösten Grunderwerbsteuer. Mit Verfügung vom 21.04.2015 hat die OFD Nordrhein-Westfalen die Auffassung des BFH bestätigt (OFD NRW vom 21.04.2015, DB 2015, 1013).
Rz. 279c
Da § 1 Abs. 3a GrEStG (wirtschaftliche Beteiligung) einen Ersatztatbestand zu § 1 Abs. 2a GrEStG (Übertragung von Personengesellschaftsanteilen) und § 1 Abs. 3 GrEStG (Anteilsvereinigung bei Kapitalgesellschaften) darstellt, sollte u. E. soweit ebenfalls kein finaler Zusammenhang zwischen der ausgelösten Grunderwerbsteuer und der erworbenen wirtschaftlichen Beteiligung bestehen, so dass eine so ausgelöste Grunderwerbsteuer ebenfalls als sofort abzugsfähiger Aufwand zu behandeln sein sollte.