Vorbemerkung
Die Randnrn. 15.01-15.44 behandeln die Auf- und Abspaltung. Die Ausgliederung als dritte Variante der Spaltung fällt unter § 20 UmwStG. Außerdem gelten die Randnrn. 15.01 ff. für die spaltungsähnliche Vermögensübertragung. Letztere kann von den Rechtssubjekten eingesetzt werden, die auch eine verschmelzungsähnliche Vermögensübertragung durchführen können (zum persönlichen Anwendungsbereich der spaltungsähnlichen Vermögensübertragung Randnr. 01.19).
Steuerrechtlich wird unter einer Spaltung, anders als im handelsrechtlichen Sprachgebrauch, nur die Auf- und Abspaltung von einer Körperschaft auf eine andere Körperschaft erfasst. § 15 UmwStG gilt daher nicht für eine handelsrechtliche Spaltung unter Beteiligung einer Personengesellschaft. Ist eine Personengesellschaft übernehmender Rechtsträger einer Spaltung, verweist § 16 UmwStG auf die §§ 3 ff. UmwStG.
Das UmwG enthält, anders als für die Verschmelzung, keine Rechtsgrundlage für eine grenzüberschreitende Spaltung. Eine grenzüberschreitende Spaltung ist daher nur möglich, wenn sie unter EU- oder EWR- ausländisches Umwandlungsrecht fällt.
§ 15 UmwStG ist nur anwendbar, wenn die Voraussetzungen des § 1 UmwStG vorliegen, also übertragender und übernehmender Rechtsträger EU- oder EWR-Gesellschaften und in der EU oder dem EWR ansässig sind. Anders als für die Verschmelzung, für die § 12 Abs. 2 KStG eine besondere Vorschrift für Drittstaatenvorgänge enthält, gibt es für die Spaltung keine Regelung, die für eine Drittstaatenspaltung eine gewinnneutrale Vermögensübertragung ermöglicht.
Die Spaltung kann als Gegenstück zur Verschmelzung angesehen werden. Von der Verschmelzung unterscheidet sie sich allein dadurch, dass nur ein Teil des gesamten Vermögens des übertragenden Rechtsträgers auf einen anderen Rechtsträger übertragen wird oder dass das gesamte Vermögen auf mindestens zwei Rechtsträger übergeht. Man spricht daher statt von Gesamtrechtsnachfolge von Teilrechtsnachfolge. Die Rechtswirkungen sind aber für die übergehenden Wirtschaftsgüter gleich.
Da die Spaltung in den wesentlichen Aspekten der Verschmelzung ähnelt, enthält § 15 UmwStG keine umfassende Regelung der Voraussetzungen und der Folgen der Spaltung, sondern verweist auf die §§ 11-13 UmwStG. In § 15 UmwStG sind nur die Besonderheiten gegenüber der Verschmelzung geregelt. Dies sind:
- Notwendigkeit eines Teilbetriebs (Randnrn. 15.01-15.13);
- Einschränkung bei Erwerb oder Aufstockung eines Teilbetriebs (Randnrn. 15.16 -15.21),
- Einschränkung bei Veräußerung oder Vorbereitung der Veräußerung (Randnrn. 15.22-15.35),
- Trennung von Gesellschafterstämmen (Randnrn. 15.36-15.40),
- Anwendung des § 13 UmwStG auf die Spaltung (Randnrn. 15.42-15.44).