An einer GmbH sind die natürlichen Personen A mit 50 %, B mit 30 % und C mit 20 % beteiligt. A und B sind im Inland unbeschränkt einkommensteuerpflichtig und abkommensrechtlich ansässig. A hält seinen Anteil (Anschaffungskosten = 400.000 EUR) an der GmbH im Privatvermögen, der Anteil des B (Buchwert = 100.000 EUR) wird in dessen Betriebsvermögen gehalten. C ist im Ausland ansässig und hält seinen Anteil (Anschaffungskosten = 100.000 EUR) im Privatvermögen. Nach dem mit dem Wohnsitzstaat des C abgeschlossenen DBA steht das Besteuerungsrecht für Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften nur dem Wohnsitzstaat zu. Für Dividenden sieht das DBA ein Quellensteuerrecht entsprechend dem Artikel 10 OECD-MA vor.
Die GmbH wird durch Formwechsel in eine KG umgewandelt. In der steuerlichen Schlussbilanz der GmbH werden die übergehenden Wirtschaftsgüter auf Antrag zulässigerweise (einheitlich) mit dem Buchwert (Buchwerte insgesamt = 2.000.000 EUR; davon Nennkapital = 1.400.000 EUR und offene Rücklagen = 600.000 EUR) angesetzt und von der KG entsprechend übernommen. Von den Umwandlungskosten entfallen 20.000 EUR auf die KG. Der gemeine Wert des übertragenen Vermögens beträgt 4.000.000 EUR.
Steuerlicher Übertragungsstichtag ist der 31.12.01. Das Wirtschaftsjahr der an der Umwandlung beteiligten Rechtsträger entspricht dem Kalenderjahr.
Lösung:
Die KG hat die steuerlichen Buchwerte zu übernehmen (§ 4 Absatz 1 Satz 1 UmwStG). Die bisherigen Anteile von A und C an der GmbH gelten nach § 5 Absatz 2 UmwStG als zu den Anschaffungskosten in das Betriebsvermögen der KG eingelegt. Der bisherige Anteil des B gilt nach § 5 Absatz 3 UmwStG als zum Buchwert in das Betriebsvermögen der Übernehmerin überführt.
Für die Gesellschafter A, B und C erfolgt eine Ermittlung des Übernahmeergebnisses. Der auf den Gesellschafter C entfallende Anteil an einem Übernahmegewinn bleibt allerdings i. R. d. gesonderten und einheitlichen Feststellung außer Ansatz, weil nur steuerpflichtige Einkünfte festzustellen sind. Für die Bundesrepublik Deutschland hat ein Besteuerungsrecht hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung dieses Anteils an der GmbH nach dem DBA mit dem Wohnsitzstaat des C insoweit nicht bestanden; Gleiches würde auch für einen Übernahmeverlust gelten. Aufgrund des abkommensrechtlichen Quellensteuerrechts sind die Bezüge i. S. d. § 7 UmwStG jedoch in die Feststellung mit einzubeziehen (vgl. Randnr. 07.02).
Die auf die Gesellschafter entfallenden Anteile am Übernahmeergebnis i. S. d. § 4 UmwStG und den Bezügen i. S. d. § 7 UmwStG sind für den Veranlagungszeitraum 01 wie folgt zu ermitteln:
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A |
B |
C |
Summe |
a) Übernahmeergebnis |
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Wert des übernommenen Vermögens |
1.000.000 EUR |
600.000 EUR |
400.000 EUR |
2.000.000 EUR |
+ Zuschlag für neutrales Vermögen |
0 EUR |
0 EUR |
0 EUR |
0 EUR |
./. Wert der Anteile an der GmbH |
400.000 EUR |
100.000 EUR |
100.000 EUR |
600.000 EUR |
./. Kosten des Vermögensübergangs |
10.000 EUR |
6.000 EUR |
4.000 EUR |
20.000 EUR |
= Ubernahmeergebnis 1. Stufe |
590.000 EUR |
494.000 EUR |
296.000 EUR |
1.380.000 EUR |
./. Bezüge nach § 7 UmwStG |
300.000 EUR |
180.000 EUR |
120.000 EUR |
600.000 EUR |
= Ubernahmeergebnis 2. Stufe |
290.000 EUR |
314.000 EUR |
176.000 EUR |
780.000 EUR |
davon stpfl. Ubernahmeergebnis |
290.000 EUR |
314.000 EUR |
0 EUR |
604.000 EUR |
(= Gegenstand der gesonderten und |
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einheitlichen Feststellung) |
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b) Bezüge nach § 7 UmwStG |
300.000 EUR |
180.000 EUR |
120.000 EUR |
600.000 EUR |
davon einzubeziehen in das Feststellungsverfahren (vor Anwendung von § 3 Nummer 40 EStG) |
300.000 EUR |
180.000 EUR |
120.000 EUR |
600.000 EUR |
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anzurechnende Kapitalertragsteuer (25 %) |
75.000 EUR |
45.000 EUR |
30.000 EUR [1] |
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[1] DBA-Quellensteuerrecht |
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Gesonderte und einheitliche Feststellung: |
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a) Übernahmeergebnis gem. § 4UmwStG |
290.000 EUR |
314.000 EUR |
0 EUR |
604.000 EUR |
b) Bezüge gem. § 7 UmwStG |
300.000 EUR |
180.000 EUR |
120.000 EUR |
600.000 EUR |
= Einkünfte aus Gewerbebetrieb |
590.000 EUR |
494.000 EUR |
120.000 EUR |
1.204.000 EUR |
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