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FG Münster Urteil vom 18.03.2021 - 10 K 4131/15 K,G,F

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Zum Ansatz und zur Berechnung einer Pensionsrückstellung für wertpapiergebundene Pensionszusagen

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Für den Ansatz einer Pensionsrückstellung iSv § 6a Abs. 1 Nr. 1 EStG ist nicht erforderlich, dass der aus der Versorgungszusage folgende Rechtsanspruch ein solcher sein muss, der bereits im Zeitpunkt der Zusage eine bestimmte (Mindest-)Versorgung garantiert. Die Bildung einer Pensionsrückstellung dem Grunde nach ist auch bei Versorgungszusagen möglich, die unter einer aufschiebenden Bedingung (hier: der spätere Wert von Fondsanteilen oder einer Rückdeckungslebensversicherung) erteilt werden.

2. Eine Versorgungszusage, bei der die Versorgungsleistungen vom späteren Wert von Fondsanteilen bzw. einer Rückdeckungslebensversicherung abhängig sind, ist – anders als bei einer Abhängigkeit der Versorgungsleistungen von späteren gewinnabhängigen Bezügen – nicht von § 6a Abs. 1 Nr. 2 1. Fall EStG erfasst. Der Gesetzgeber hat mit § 6a Abs. 1 Nr. 2 1. Fall EStG auf die Rechtsprechung des BFH reagiert und auf den Fall einer Abhängigkeit von Versorgungsleistungen von künftigen gewinnabhängigen Bezügen abgezielt, nicht jedoch allgemein auf die Abhängigkeit von ungewissen zukünftigen Ereignissen. Es handelt sich damit ersichtlich um eine abschließende und auf diesen besonderen Fall zugeschnittene Spezialregelung, welche mangels planwidriger Regelungslücke nicht auf die Konstellation der Abhängigkeit von späteren Wert von Fondsanteilswerten bzw. einer Rückdeckungslebensversicherung angewendet werden kann.

3. Eine Bewertung der Pensionsrückstellung ist grundsätzlich gemäß § 6a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Satz 1 2. Halbsatz EStG vorzunehmen. Dabei sind als künftige Pensionsleistungen unter Heranziehung des Stichtagsprinzips in § 6a Abs. 3 Satz 2 Nr....

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