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Geringfügigkeits-Richtlinien (GeringfügRL) / Beispiel 7c

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(zu B.2.2.1, B.2.2.1.2, B.2.3, C.2.1 und C.3.2):

Ein gesetzlich krankenversicherter Abiturient überbrückt die Zeit bis zum nächstmöglichen Studienbeginn im Wintersemester mit einer Aushilfsbeschäftigung als Kellner in einem Ausflugslokal. Die Beschäftigung ist von vornherein für die Zeit vom 1.6. bis 31.12. bei einem Arbeitseinsatz von mehr als 70 Arbeitstagen befristet. Das Arbeitsentgelt wird wie folgt gezahlt:

Juni bis August = 970 EUR monatlich
September bis Dezember = 60 EUR monatlich

Die Beschäftigung ist nicht kurzfristig, weil zu ihrem Beginn feststeht, dass sie länger als 3 Monate bzw. 70 Arbeitstage dauern wird. Es handelt sich auch nicht um eine geringfügig entlohnte Beschäftigung mit schwankendem Arbeitsentgelt. Der Charakter der regelmäßigen geringfügig entlohnten Beschäftigung ist nicht gegeben, weil der Beschäftigungsumfang einer erheblichen Schwankung unterliegt. Der Schwerpunkt der Beschäftigung liegt in den Monaten Juni bis August. Die Schwankungen in der Arbeitszeit verändern den Charakter der Beschäftigung derart, dass es sich nicht durchgehend um dieselbe regelmäßige Beschäftigung handelt, die einheitlich zu beurteilen ist. Die Beschäftigung ist in den Monaten Juni bis August nicht geringfügig entlohnt und in den Monaten September bis Dezember geringfügig entlohnt. Dabei ist unerheblich, dass der Gesamtverdienst im Zeitraum vom 1.6. bis 31.12. die zulässige anteilige Jahresentgeltgrenze (7fache der Geringfügigkeitsgrenze) nicht übersteigt.

Bis 31.8.:
Personengruppenschlüssel: 101
Beitragsgruppenschlüssel: 1-1-1-1
Ab 1.9.:
Personengruppenschlüssel: 109
Beitragsgruppenschlüssel: 6-1-0-0

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