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OLG Dresden Beschluss vom 16.02.2006 - 2 U 290/05

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Leitsatz (amtlich)

Zur Nichtigkeit von Jahresabschluss und Gewinnverwendungsbe- schluss einer Aktiengesellschaft wegen Überbewertung von Bilanzposten, wenn im Jahresabschluss

a) eine aus einem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit einer Tochtergesellschaft resultierende Verlustausgleichsverpflichtung nur in Höhe des im Jahresabschluss der Tochtergesellschaft festgestellten Jahresfehlbetrages passiviert worden ist, obwohl der Jahresfehlbetrag wegen einer Aktivierung von nicht existierenden Forderungen aus fingierten Rechnungen objektiv zu niedrig ausgewiesen ist;

b) eine Forderung aus dem Verkauf der Anteile der Tochtergesellschaft aktiviert worden ist, obwohl dem Anteilskäufer ein Rücktrittsrecht zustand, mit dessen Ausübung spätestens zum Zeitpunkt der Feststellung des Jahresabschlusses zu rechnen war.

 

Normenkette

AktG §§ 253, 256 Abs. 5 Nr. 1, § 302; HGB § 252 Abs. 1 Nr. 4

 

Verfahrensgang

LG Zwickau (Urteil vom 25.08.2004; Aktenzeichen 1 HKO 116/03)

 

Tenor

1. Die von ihren Streithelfern zu 1), zu 2) und zu 4) gegen das Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des LG Zwickau vom 25.8.2004 - 1 HKO 116/03 - geführte Berufung der Beklagten zu 1) wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte zu 1) trägt im erstinstanzlichen Verfahren ihre außergerichtlichen Kosten sowie jeweils die Hälfte der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten des Klägers. Den Streithelfern zu 1), zu 2) und zu 4) werden jeweils gesamtschuldnerisch die Hälfte der im Berufungsverfahren angefallenen außergerichtlichen Kosten des Klägers sowie 7/8 der im Berufungsrechtszug entstandenen Gerichtskosten auferlegt. Die Streithelfer zu 1), zu 2) und zu 4) haben des Weiteren ihre im Berufungsverfahren angefallenen außergerichtlichen Kosten zu tragen. Sämtlichen Streithelfern fallen die Kosten ihrer jeweiligen e...

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