Dipl.-Finw. (FH) Roland Ronig
Zusammenfassung
Seit 2009 unterliegen private Kapitalerträge der Abgeltungsteuer. Sie gehören damit nicht zu den progressiv besteuerten Einkünften, sondern werden mit einem fixen Steuersatz von 25 % zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer versteuert. Der abgeltende Steuerabzug wird i. d. R. bereits an der Quelle, d. h. auf Ebene der ausschüttenden Gesellschaften bzw. der Depot führenden Banken vorgenommen. Kapitalerträge erscheinen damit nur noch im Ausnahmefall in der Einkommensteuererklärung.
Der fixe Steuersatz für die Abgeltungsteuer ist in § 32d Abs. 1 EStG geregelt, die Vorschriften zur materiellen Steuerpflicht ergeben sich aus § 20 EStG und die Regelungen zum Steuerabzug sind in den §§ 43-45e EStG aufgeführt. Einzelfragen werden in einem umfangreichen BMF-Schreiben beantwortet, welches in mehreren Schreiben aktualisiert wurde.
1 Systematik
Sowohl beim Steuerabzug als auch beim Einkommensteuertarif werden die ausländischen Steuern – soweit diese in Deutschland anrechenbar sind – von der inländischen Steuer abgezogen.
Da die Kirchensteuer auf Kapitalerträge nicht mehr als Sonderausgabe abzugsfähig ist, wird ein pauschaler Abschlag auf die Einkommensteuer bzw. Kapitalertragsteuer vorgenommen. Es gilt folgende Formel:
Hierbei sind |
e |
die Einkünfte |
|
q |
die anrechenbaren ausländischen Steuern |
|
k |
der maßgebende Kirchensteuersatz. |
Seit 2009 ist der Abzug der tatsächlichen Werbungskosten ausgeschlossen. Es wird lediglich der Abzug eines Sparer-Pauschbetrags i. H. v. 1.000 EUR/2.000 EUR zugelassen. Die Veräußerung von Kapitalanlagen ist steuerpflichtig (i. d. R. Bestandsschutz für vor dem 1.1.2009 angeschaffte Kapitalanlagen).
2 Ausnahmen vom gesonderten Tarif
2.1 Andere Einkunftsarten
Die Abgeltungsteuer gilt nicht für Einkünfte, die einer anderen Einkunftsart als § 20 EStG zuzuordnen sind, d. h. ein Steuerabzug hat insoweit keine abgeltende Wirkung.
Kapitalerträge im Betriebsvermögen und Einkünfte i. S. d. § 17 EStG unterliegen nach wie vor der progressiven Einkommensteuer, wobei hierfür ggf. auch das Teileinkünfteverfahren anzuwenden ist.
2.2 Gesetzliche Ausnahmefälle
Bei bestimmten Fallgestaltungen gilt der fixe Steuersatz von 25 % nicht, obwohl Einkünfte nach § 20 EStG vorliegen:
- Steuersatzspreizungen, z. B. Darlehen an nahestehende Personen und Darlehen eines GmbH-Gesellschafters an eine GmbH bei einer Beteiligung von mindestens 10 %,
- Lebensversicherungserträge, wenn diese nur hälftig versteuert werden müssen,
- auf Antrag für Gewinnausschüttungen aus sog. unternehmerischen Beteiligungen
- sowie (ab 2011) auf verdeckte Gewinnausschüttungen, die das Einkommen der Gesellschaft gemindert haben.
3 Einnahmen aus Kapitalvermögen
Der Katalog der Kapitaleinkünfte wurde ab 2009 erweitert. Alle Finanzgeschäfte sind seit 2009 in § 20 EStG geregelt. Die "laufenden" Erträge sind in § 20 Abs. 1 EStG und die Veräußerungen in Abs. 2 genannt. Der Veräußerung ist die Einlösung bei Endfälligkeit gleichgestellt.
Auch reine Spekulationspapiere gehören mittlerweile zu den Kapitalanlagen. Stillhaltergeschäfte, die früher zu Einkünften nach § 22 Nr. 3 EStG führten, erscheinen jetzt in § 20 Abs. 1 Nr. 11 EStG.
Sämtliche Veräußerungen bzw. Einlösungen von Aktien, Kapitalforderungen und Termingeschäften sind unabhängig von der Jahresfrist nach § 20 Abs. 2 EStG steuerpflichtig, wenn diese nach 2008 erworben werden.
Allerdings gilt dieser "Bestandsschutz" nicht für alle Kapitalanlagen. Der Verkauf bzw. die Einlösung sog. Finanzinnovationen, z. B. Zerobonds, ist unabhängig vom Erwerb steuerpflichtig, da diese auch schon bis 2008 der Besteuerung unterlagen. Für lang laufende Zertifikate, die nach dem 14.3.2007 angeschafft wurden, gelten ebenfalls Besonderheiten. Stückzinsen sind auch dann steuerpflichtig, wenn diese auf "Altbestand" entfallen.
Auch der Verkauf von Lebensversicherungen gehört ab 2009 zu den Kapitaleinkünften.
4 Einnahmen aus Investmentanteilen
4.1 Rechtslage bis 2017
Neben den Direktanlagen gelten auch für Anteile an Investmentfonds im Privatvermögen die Regelungen der Abgeltungsteuer. Es ist zu unterscheiden, ob es sich um ausschüttende Fonds oder um thesaurierende Fonds handelt:
- Ausgeschüttete laufende Erträge und Wertpapierveräußerungsgewinne unterliegen bei Zufluss der Abgeltungsteuer. Ausgeschüttete "Altveräußerungsgewinne" (Gewinne des Investmentfonds aus Altbeständen) sind weit...