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AEAO, Änderung Dezember 2015

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BMF, Schreiben v. 10.12.2015, IV A 3 - S 0062/15/10005

Bezug: TOP 7 der Sitzung AO I/2015; TOP 26 der Sitzung AO III/2015

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird der Anwendungserlass zur Abgabenordnung vom 31.1.2014 (BStBl 2014 I S. 290), der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 22.7.2015 (BStBl 2015 I S. 571) geändert worden ist, mit sofortiger Wirkung wie folgt geändert:

  1. Die Nummer 5 des AEAO zu § 30 wird wie folgt geändert:

    1. Die Angabe „– § 4a Abs. 3 Satz 4 des Melderechtsrahmengesetzes;” wird durch die Angabe „– § 6 Abs. 2 des Bundesmeldegesetzes;” ersetzt.
    2. Die Angabe „– § 5 Abs. 2, §§ 10, 10a Steuerberatungsgesetz;” wird durch die Angabe „– § 5 Abs. 2 und 3 und §§ 10, 10a des Steuerberatungsgesetzes;” ersetzt.
  2. Der erste Spiegelstrich der Nr. 1.8.3 des AEAO zu § 122 wird wie folgt gefasst:

    „– die Ladung zu dem Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft (§ 284 Abs. 6 AO),”

  3. Der AEAO vor §§ 172 – 177 wird wie folgt geändert:

    1. Nummer 5 wird wie folgt gefasst:

      „5. Die falsche Bezeichnung der Änderungsvorschrift im Änderungsbescheid führt nicht zur Rechtswidrigkeit des geänderten Bescheids (BFH-Urteil vom 21.10.2014, VIII R 44/11, BStBl 2015 II S. 593). Für die Rechtmäßigkeit eines Änderungsbescheids ist allein maßgeblich, dass er im Zeitpunkt seines Erlasses durch eine Änderungsmöglichkeit gedeckt ist (ständige BFH-Rechtsprechung).”

    2. Die bisherige Nummer 5 wird die neue Nummer 9.
  4. Der AEAO zu § 251 wird wie folgt geändert:

    1. Der dritte Absatz der Nummer 4.3.1 wird wie folgt gefasst:

      „Bescheide, die einen Erstattungsanspruch zugunsten der Insolvenzmasse festsetzen, oder die der Insolvenzverwalter ausdrücklich beantragt hat, sowie Festsetzungen von Steuermessbeträgen, die sich für den Schuldner vorteilhaft auswirken, können ergehen. B...

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