Leitsatz (amtlich)
Setzt der Erbe einen vom Erblasser abgeschlossenen Bausparvertrag fort, so kommt für die vom Erblasser und vom Erben im Jahr des Erbfalls geleisteten Sparbeiträge eine Wohnungsbauprämie nur einmal, und zwar bis zur Höhe des Höchstbetrags in Betracht.
Normenkette
WoPG § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 2; BGB § 1922
Tatbestand
Der am 2. Oktober 1952 geborene Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist der Alleinerbe seiner am 31. März 1968 verstorbenen Mutter. Diese hatte am 6. März 1968 auf ihren Bausparvertrag 1 522 DM eingezahlt. Der Kläger zahlte am 4. September 1968 auf diesen Bausparvertrag 1 649 DM ein. Für beide Einzahlungen beantragte er je eine Wohnungsbau-Prämie von 400 DM. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (FA) gewährte nur eine Prämie von 400 DM.
Die Sprungklage hatte keinen Erfolg. Das FG führte aus: Für den Kläger gelte die Höchstbetragsregelung des § 3 Abs. 2 WoPG. Für die Höchstbetragsregelung zwischen Eltern und Kindern (§ 3 Abs. 2 Nr. 2 WoPG) fehle die für die Höchstbetragsgemeinschaft von Ehegatten in § 3 Abs. 2 Nr. 1 WoPG gemachte Einschränkung (Bestehen der Ehe während des Kalenderjahres). Nach dem Gesetzeswortlaut gelte damit für Eltern und Kinder die Höchstbetragsregelung für alle im Kalenderjahr geleisteten Zahlungen. Dafür spreche auch, daß der Erbe in vollem Umfang in die Rechtsstellung des Bausparers und Prämienberechtigten eintrete. Führe er den Bausparvertrag fort, so müsse er alle steuer- und prämienrechtlichen Vorschriften ebenso gegen sich gelten lassen wie der Bausparer selbst.
Mit der Revision rügt der Kläger unrichtige Anwendung des § 3 WoPG; denn aus § 3 Abs. 1 und Abs. 2 WoPG ergebe sich, daß Kinder nur dann, wenn sie Eltern bzw. einen Elternteil hätten, die Prämie zusammen mit diesen erhielten. Habe ein unter 18 Jahre altes Kind keine Eltern, so stehe ihm ein selbständiges Prämienrecht wie einem über 18 Jahre alten Kind zu. Daran könne sich auch dann nichts ändern, wenn ein Kind die Prämien, die seinen Eltern im Kalenderjahr ihres Todes für ihre Sparbeiträge zuständen, erbe. Die Höchstbetragsgemeinschaft ende mit dem Tode und nicht mit dem Kalenderjahr.
Der Kläger beantragt, den Ablehnungsbescheid des FA und das angefochtene Urteil aufzuheben und das FA zur Zahlung der Wohnungsbau-Prämie von 400 DM zu verpflichten.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist nicht begründet.
Für die Beurteilung des klägerischen Begehrens kommt es darauf, wann die Höchstbetragsgemeinschaft zwischen dem Kläger und seiner Mutter beendet war, nicht an. Diese Frage wäre von Bedeutung, wenn der Kläger nach dem Tode seiner Mutter Aufwendungen auf einen eigenen von ihm abgeschlossenen Bausparvertrag gemacht hätte. Entscheidend ist vielmehr, daß der Kläger seine Beiträge auf einen von seiner Mutter abgeschlossenen und von ihm als Alleinerben fortgesetzten Bausparvertrag geleistet hat. Nach § 1922 BGB ist der Bausparvertrag der Mutter in dem Zustand, in dem er sich bei ihrem Tode befand, auf den Kläger übergegangen. Da der Kläger als Gesamtrechtsnachfolger in die Rechtsstellung seiner Mutter eingetreten ist, unterliegt er hinsichtlich eigener weiterer Beiträge allen für den Vertrag geltenden rechtlichen Bedingungen und Beschränkungen (vgl. Urteil des BFH vom 15. Juni 1973 VI R 12/73, 255/71, BFHE 110, 30, BStBl II 1973, 737). Nach § 3 Abs. 2 Satz 1 WoPG beträgt die Prämie höchstens 400 DM für die prämienbegünstigten Aufwendungen eines Kalenderjahres. Im Streitfall haben zwar zwei Personen - Kläger und Mutter des Klägers -, aber wegen der Gesamtrechtsnachfolge des Klägers nur eine Vertragspartei die Beiträge an die Bausparkasse geleistet. Das hat zur Folge, daß nach § 3 Abs. 2 Satz 1 WoPG dem Kläger nur einmal eine Prämie in Höhe von 400 DM gewährt werden kann.
Fundstellen
Haufe-Index 70785 |
BStBl II 1974, 229 |
BFHE 1974, 218 |