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Corona-Maßnahmen und Einkommensteuererklärung 2021 / 2.5 Weniger Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte

Marcus Spahn
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Durch die Arbeit im Homeoffice und insbesondere durch die neue Pauschale dürften sich bei einer Vielzahl von Arbeitnehmern zusätzlich Werbungkosten ergeben. Im Gegenzug fällt aber der Abzug der Pendlerpauschale im Jahr 2021 für diese Tage weg. Die Anzahl der berücksichtigungsfähigen Arbeitstage ist in der Steuererklärung entsprechend zu verringern. Für die verbleibenenden Fahrten beträgt die Entfernungspauschale im Jahr 2021 für die ersten 20 Entfernungskilometer unverändert 0,30 EUR und darüber hinaus erstmals 0,35 EUR je Entfernungskilometer.

Bei vielen Tagen im Homeoffice reduzieren sich also die Arbeitstage mit Fahrtkosten deutlich. Bis zu einem täglichen Arbeitsweg von knapp 17 km kompensiert die Wirkung der Homeoffice-Pauschale die Wirkung der wegfallenden Entfernungspauschale vollständig (0,30 EUR x 17 km = 5,10 EUR). Arbeitnehmer mit einem kürzeren Arbeitsweg werden mit der Homeoffice-Pauschale besser stehen, als wenn sie pendeln würden. Bei Pendlern mit einem längeren Arbeitsweg wird die Homeoffice-Pauschale die Entfernungspauschale nicht vollständig kompensieren.

Die tatsächlich geleisteten Aufwendungen für eine Monats- oder Jahreskarte zur Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte können jedoch als Werbungskosten geltend gemacht werden, soweit sie die insgesamt im Kalenderjahr ermittelte Entfernungspauschale übersteigen. Das gilt auch dann, wenn Arbeitnehmer eine Zeitfahrkarte in Erwartung der regelmäßigen Benutzung für den Weg zur ersten Tätigkeitsstätte erworben haben dann aber aufgrund der Tätigkeit im Homeoffice nicht im geplanten Umfang verwenden.[1]

In der Praxis stellt sich ebenfalls vielfach die Frage der Versteuerung des geldwerten Vorteils bei einer Firmenwagenüberlassung für Fahrten zwischen Wohnung...

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